Erbringt ein Kind erheblich Leistungen zur häuslichen Pflege, stellt die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt eine unzumutbare Härte i.S.v. § 94 III Nr. 2 SGB XII dar. Das hat das OLG Oldenburg jetzt entschieden und damit das Kind vor einem Sozialhilferegress bewahrt.
Die 1915 geborene Mutter der vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommenen Tochter war in einer Einrichtung für betreutes Wohnung untergebracht und in Pflegestufe II eingestuft. Die Einrichtung sorgte zwar für die morgendliche und abendliche Körperpflege der Mutter sowie für deren Verpflegung. Im Übrigen musste sich die Mutter jedoch selbst versorgen und auch die Wohnung selbst reinigen. Nachdem sie bereits unter Demenz litt und nahezu erblindet war, übernahm die Tochter die Pflege im Übrigen, die zum Schluss mehrere Stunden täglich in Anspruch nahm.
Das OLG kam in seiner Entscheidung vom 14.01.2010, Az. 14 UF 134/09 = FamRZ 2010, 992 zu dem Ergebnis, dass die Tochter durch die Pflege, also die "in Natur erbrachte Unterhaltsleistung" ihrer Verpflichtung zum Unterhalt vollständig nachgekommen sei. Von ihr könne kein ergänzender Barunterhalt mehr verlangt werden. Ein entsprechender Regress des Sozialhilfeträgers sei unzumutbar, dies insbesondere, weil sich hier der Leistungsträger durch den Einsatz der Tochter auch noch Kosten erspart hatte (für Raumpflege etc.), die das von ihm zu zahlende Pflegegeld deutlich überstiegen hätten.
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