Einmal mehr hat ein Obergericht festgehalten, dass es für den Verlust des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht darauf ankommt, dass der Unterhaltsberechtigte ständig mit einem neuen Partner zusammenwohnt. Eine Wochenendbeziehung reicht aus, wenn sie nur ausreichend verfestigt ist.
In seinem Urteil 2 UF 140/09 vom 05.02.2010 hält das OLG nochmals fest, dass es für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 BGB nur erforderlich ist, dass ein neues nichteheliches Zusammenleben ehegleich an die Stelle der Ehe getreten sei. Die Beziehung müsse nur "auf Dauer verfestigt" sein, wovon man erst nach 2 bis 3 Jahren ausgehen könne. Ein ständiges Zusammenleben sei aber nicht notwendig. Im vorliegenden Fall verbrachte das Paar fast alle Wochenenden mit gemeinsamem Kochen und Essen, die Feiertage und auch die Urlaube zusammen. Auch Familienfeste wurden gemeinsam besucht. An den Wochenenden übernachteten beide meist in der Wohnung des neuen Partners der Beklagten, und diese versorgte dort gelegentlich auch dessen Wäsche.
Ob dies in jedem Falle zu einer vollständigen Verwirkung des Anspruchs führt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ging das OLG von einer vollständigen Verwirkung aus.
Beachte zu diesem Thema jedoch BGH XII ZR 284/99 = NJW 2002, 217 = FamRZ FamRZ 2002, 23, der die Sache etwas differenzierter angeht: Bei getrennten Wohnungen müssen weitere objektive Indizien hinzutreten, die dennoch für eine Verfestigung der Lebensgemeinschaft sprechen. Fehlen diese und ergibt die tatrichterliche Würdigung, dass die Lebensbereiche bewußt und objektiv erkennbar getrennt gehalten werden, scheidet regelmäßig eine Verwirkung des Unterhalts aus.
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