Lässt sich der Anwalt eine Berufungsbegründungsfrist verlängern, muss die verlängerte Frist zunächst vorläufig notiert und dann später auf Richtigkeit geprüft werden. Das hat der BGH jetzt erneut entschieden.
In seinem Urteil VI ZB 1/10 hat der BGH festgehalten, dass der Rechtsanwalt der sich eine Frist zur Begründung der Berufung verlängern lässt, die verlängerte Frist im Prinzip zweimal notieren muss.
Zunächst muss das mutmaßliche Ende der verlängerten Frist schon bei oder wenigstens anlässlichen des Verlängerungsgesuchs im Fristenkalender eingetragen werden. Ist die Verlängerung genehmigt, muss anhand des Gerichtsbeschlusses nochmals überprüft werden, ob die Frist bei Stellung des Verlängerungsantrags richtig berechnet wurde. Ggf. ist sie im Kalender zu korrigieren.
Sämtliche Fristenkontrollmaßnahmen müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit Verlängerungsgesuch und Eingang des Gerichtsbeschlusses vorgenommen werden.
Es wird für den Anwalt also zweckmäßig sein, eine Allgemeinanweisung an sein Personal herauszugeben, die diese Reglen enthält und sich deren Kenntnisnahme vom Personal gegenzeichnen zu lassen. Damit reduziert er sein Beweislastrisiko im Haftungsfall.
Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern Anklicken):
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