Der Antragsteller war mit seinem Antrag auf Beiordnung seines Anwalts in seinem Umgangsverfahren auch in 3. Instanz, also beim BGH durchgefallen. Sein Anwalt stellte die Gebühr der Nr. 3335 VV-RVG aus dem Gegenstandswert von 3.000,00 € in Rechnung. Der Antragsteller verlangte eine Reduktion des Gegenstandswertes auf die Kosten für das Umgangsverfahren, also auf 586,08. Dem erteilte der BGH eine Absage.
In seinem Beschluss vom 15.09.2010, Az. XII ZB 82/10 stellte er fest, dass sich der Gegenstandswert auch im PKH-Verfahren nach dem Wert der Hauptsache richtet. Für die erste Instanz sein dies nach § 2 II RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 VV-RVG ausdrücklich so geregelt. Es bestehe kein Anlass, davon für die Folgeinstanzen abzuweichen. Das Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe sei, das Verfahren überhaupt führen zu können, also das Interesse an der Hauptsache. Mithin definiere sich auch der Gegenstandswert entsprechend.
Etwas anderes könne nur gelten, wenn dem Beschwerdeführer PKH/VKH gegen Raten gewährt worden sei und er sich mit der Beschwerde gegen die Anordnung von Raten wende. Dann gehe sein Interesse dahin, die Kostenlast zu vermeiden, sodass sich der Gegenstandswert in diesem Fall über die Kosten definiere.
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