Ein weiteres Mal bricht das BVerfG eine Lanze für gering verdienende Väter: Die Anforderungen, die an den Sachvortrag eines erkrankten Vaters eines minderjährigen Sohnes hinsichtlich seiner Erwerbseinschränkungen zu stellen sind, dürfen nicht übertrieben werden. In seiner Entscheidung 1 BvR 2236/09 vom 15.02.2010 nimmt das BVerfG hierzu näher Stellung.
Der 52-jährige Vater hatte 1983 einen Arbeitsunfall erlitten. 45 Prozent seiner Körperoberfläche waren verbrannt. Seitdem bezog er eine Unfallrente in Höhe von 325,00 € sowie aus einer täglichen zweistündigen Erwerbstätigkeit zusätzlich 270,00 €. Er hatte vorgetragen, er könne aufgrund der Erkrankung nicht noch zusätzlich arbeiten. In zweiter Instanz hatte er im Detail seine Einschränkungen geschildert und für diese die Erholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeboten. Das OLG Brandenburg ( Az.: 13 UF 61/08 ) erholte das Gutachten nicht. Es ging davon aus, der Sachvortrag sei nicht ausreichend und rechnete dem Vater ein zusätzliches fiktives Einkommen zu. Die schlichte Behauptung, infolge der Verbrennungen könne er nur stundenweise arbeiten, entbinde den Vater nicht von seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Das ergebe sich vor allem daraus, dass ein im Jahre 1987 erholte Gutachten ihm nur eine Erwerbsunfähigkeit von 30 Prozent zugesprochen habe. Damit sei nicht auszuschließen, dass der Vater ein höheres Einkommen erzielen könne. Er habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, aus welchem Grunde ihm das nicht möglich sei.
Das BVerfG hielt den Sachvortrag des Vaters für ausreichend. Es sei detailliert genug vorgetragen worden. Das OLG hätte das Gutachten erholen müssen.
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