Wer ein Urteil gegen sich ergehen ließ, in dem Aufstockungsunterhalt tituliert wurde, und indem eine Abänderung nicht ausdrücklich vorbehalten war, der kann keine Änderung nach § 1578 b BGB mehr verlangen, wenn in seiner Sache nach Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 12.4.2006= XII ZR 240/03 = FamRZ 2006, 1006 noch verhandelt wurde. Das hat der BGH jetzt ausdrücklich entschieden.
Mit Urteil XII ZR 205/08 vom 29. 09. 2010 zog der BGH eine klare Grenze der Präklusion: Mit seinem Urteil vom 12.4.2006 hatte der BGH seine Rechtsprechung zur Begrenzung des Aufstockungsunterhalts grundlegend geändert. Nicht mehr in die Ehedauer war das maßgebliche Kriterium anhand dessen entschieden wurde, wann Unterhalt noch begrenzt werden kann und wann nicht mehr. Erstmals entschied damals der BGH, dass es nun darauf ankommt, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte noch ehebedingte Nachteile hat oder nicht.
In der Folge bestand nun eine Zeit lang Streit darüber, ob diese Entscheidung nur für kinderlose Ehen galt oder ob die Änderung der Rechtsprechung auch für Ehen mit Kindern bereits mit der Entscheidung vom 12.4.2006 eingetreten war. Ein Teil von Rechtsprechung und Literatur war der Meinung, dass die Änderung der Rechtsprechung für Ehen mit Kindern erst durch die BGH-Entscheidung vom 28.2.2007, Az. XII ZR 37/05 = FamRZ 2007,793 eingetreten sei. In seiner Entscheidung aus dem Jahre 2006 habe der BGH seine grundlegende Änderung der Rechtsprechung nicht deutlich als solche hervorgehoben und insbesondere nicht klargemacht, dass diese neue Rechtsprechung auch für Ehen mit Kindern gelte.
Der BGH hat nun klargestellt, dass Schnittstelle für die Präklusion die Veröffentlichung der ersten Entscheidung ist. Aus der Entscheidung sei bei genauerem Lesen die Änderung der Rechtsprechung klar ersichtlich, ebenso, dass sich diese Änderung auch auf Ehen mit Kindern bezieht. Wer also nach Veröffentlichung der Entscheidung noch ein Urteil gegen sich akzeptiert habe mit dem erneut Aufstockungsunterhalt festgesetzt wurde, und wer sich die Abänderung nicht ausdrücklich vorbehalten habe, für den sei nun keine Änderung mehr möglich.
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