Donnerstag, 28. Oktober 2010

BGH zum Betreuungsunterhalt: Auch der Vater kann grds. das Kind betreuen und der Mutter dadurch Mehrarbeit ermöglichen

Wenn das Kind drei Jahre alt ist und grundsätzlich die Möglichkeit der Drittbetreuung besteht, ist der betreuende Elternteil verpflichtet, mindestens Teilzeit, eventuell sogar ganztags zu arbeiten,  § 1570 I S. 2 BGB. Dabei kann unter bestimmten Umständen auch der Unterhaltspflichtige selbst sich als Betreuer für das Kind anbieten. Das hat der BGH jetzt entschieden.
 In seiner Entscheidung XII ZR 20/09 vom 15.09.2010, dort Rz 28. stellt er fest, dass grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht komme, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbiete.
Im vorliegenden Fall arbeitete die Mutter 25 Stunden wöchentlich Teilzeit. Über die Frage, inwieweit das Kind während der restlichen Zeit eventuell von einem Dritten betreut werden könnte, hatte das Erstgericht keinen Beweis erhoben. Der Vater, der das Kind ohnehin bereits an einem Nachmittag betreute (weil die unterhaltsberechtigte Mutter an diesem Tage nachmittags arbeiten musste) hatte geltend gemacht, er könne das Kind durchgehend nachmittags betreuen, weil seine Schichten entsprechend lägen. Die Mutter hatte eingewandt, dass eine ständige Betreuung durch den Vater das Kind einem Loyalitätskonflikte aussetzen würde. Der BGH lehnte dieses Argument als zu pauschal ab. Es müsse im Detail ermittelt werden, inwieweit die Betreuung durch den Vater möglich sein und inwieweit Anhaltspunkte für einen Loyalitätskonflikt des Kindes bestünden. Die Fakten sprächen eher dagegen: Betreue der Vater das Kind bereits einmal wöchentlich nachmittags, müsste dies eigentlich auch an weiteren Nachmittagen möglich sein.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern anklicken):



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