Dienstag, 19. Oktober 2010

OLG Oldenburg: Wer sich bei "poppen.de" anmeldet, bekommt keinen Ehegattenunterhalt mehr.

Auch wenn die Ehe schon auf der Kippe steht: So lange man noch zusammen lebt, sollte man sein Bedürfnis nach außerehelicher Abwechslung nicht auf einschlägigen Internet-Portalen publik machen - anderfalls riskiert man den Verlust seines Unterhaltsanspruch gegen den bei diesen Aktivitäten außen vorgelassenen Ehegatten.
In seinem Urteil vom 7. November 2009, Az.: 3 WF 209/09 = FamRZ 2010, 904 hatte es das Gericht mit einem Sachverhalt zu tun, bei dem eine Ehe wohl in den letzten Zügen lag. Zur Trennung war es aber noch nicht gekommen.
Die Ehefrau ging in dieser Situation im Internet auf die Suche nach Abwechslung und erstellte auf dem Portal "www.poppen.de" ein Profil. Darin sah das OLG "ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu Lasten des Antragsgegners".
Als nach erfolgter Trennung die Ehefrau Trennungsunterhalt begehrte und für ein Unterhaltsverfahren Antrag auf VKH stellte, kassierte sie in 2 Instanzen ablehnende Beschlüsse: Ihr Verhalten erfülle den Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, jedenfalls jedoch den Auffangtatbestand des § 1579 Nr. 8 BGB. Trennungsunterhalt sei daher verwirkt, weshalb für einen darauf gerichteten Antrag auch keine VKH zu gewähren sei.
Der Einwand der Antragstellerin, bei "www.poppen.de" handele es sich um einen “völlig normalen Chatroom, den viele Erwachsene auch dazu nutzen, beispielsweise über Autos oder über andere Dinge zu kommunizieren”, überzeugte das OLG nicht. Es hatte nämlich selbst im Internet recherchiert und festgestellt, dass "der Domain-Name sowie der Einführungstext auf der Startseite (Poppen.de – 100% kostenlose Sexkontakte. Interessiert Ihr Euch für Swingerclubs, gemeinsame Saunabesuche oder wollt einfach Euren sexuellen Horizont erweitern? Ihr mögt Rollenspiele, vielleicht sogar bizarre Spielarten, seid Swinger, sucht nach Sexkontakten oder einem Seitensprung? Herzlich willkommen bei der Community für mehr, als das konventionelle Miteinander!) für sich sprechen".

Das Vorgehen der Antragstellerin sei vergleichbar mit "Betreiben von Telefonsex ohne Wissen und Wollen des Ehemannes (OLG Karlsruhe NJW 1995, 2796).”


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