Montag, 25. Oktober 2010

BGH lehnt erneut Altersphasenmodell ab

Die Frage, wann ein Elternteil Betreuungsunterhalt bekommt, darf grundsätzlich nicht pauschal beantwortet werden. Maßgeblich sind grundsätzlich die Umstände des Einzelfalls. Deshalb kommt die Anwendung eines Altersphasenmodells grundsätzlich nicht mehr infrage. Das hat der BGH jetzt erneut entschieden.
In seiner Entscheidung XII ZR 20/09 vom 15.09.2010 hob er eine Entscheidung des Kammergerichts (16 UF 149/08). Hatte sich auf den Standpunkt gestellt, aus dem Gesetz ergeben sich keine Verpflichtung der Eltern, ihr Kind von 8:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr abends durch dritte Personen betreuen zu lassen. Eine Betreuung nie die gleiche Qualität haben wie eine Betreuung durch die eigenen Eltern. Das Kind nicht ein gewisses Alter erreicht habe, die Mutter also ohne weitere Begründung in Teilzeit arbeiten und sich im übrigen der Betreuung ihres Kindes widmen. Das Kammergericht wies insoweit ausdrücklich auf Art 6 GG hin.

Dem hielt der BGH entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Unterhaltsrechts grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben habe, so BT Drucks 16/6980. Elternteil im Einzelfall genau vorzutragen und zu beweisen, warum eine dritte Betreuung entweder nicht möglich sei oder den Interessen des Kindes nicht gerecht werde.

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