Die Terminsgebühr des VV 3104 kann schon verdient werden, wenn der mit der Klage beauftragte Rechtsanwalt vor Klageerhebung Vergleichsgespräche mit der Gegenseite führt. Das hat der BGH jetzt entschieden.
In seinem Urteil IX ZR 198/09 = FamRZ 2010, 1656 führt er aus, dass die Terminsgebühr dem Sinn des Gesetzes nach nicht nur beim Versuch vergleichsweiser Erledigung sondern auch beim Versuch vergleichsweiser Vermeidung des Rechtsstreits anfällt. Im zu entscheidenden Fall hatte der mit der Klage beauftragte Rechtsanwalt einen Entwurf eines Scheidungsantrags an die Rechtsanwälte der Gegenseite übersandt. Diese hatten sich zur Streitvermeidung mit dem Klägeranwalt in Verbindung gesetzt. Vor Einreichung des Scheidungsantrags schlossen die Parteien dann einen (notariellen) Vergleich, in dem die vermögensrechtliche Situation der Eheleute geregelt wurde. Später wurde die Ehe rechtskräftig geschieden.
Der Klägeranwalt rechnete dann die Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert ab, der auch den Vergleichsgegenstand mit beinhaltete, und der BGH hat das als richtig bestätigt. Dem Sinn des Gesetzes nach müsse jede Besprechung des Anwalts honoriert werden, die auf eine vergleichsweise Einigung gerichtet sei, und zwar auch dann, wenn zwar Klageauftrag erteilt sei, der Rechtsstreit aber noch gar nicht begonnen habe.
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