Beratungshilfe bekommt nicht, wer sich selbst helfen kann. Wann das der Fall ist, dazu hat sich jetzt das BVerfG geäußert.
In seiner Entscheidung 1 BvR 1974/08 vom 02.09.2010 ( hier die Pressemeldung) hatte es das Gericht mit einem Fall zu tun, in dem es um Kürzungen von Regelleistungen gemäß SGB II ging. Die Betroffene hatte bereits gegen drei Kürzungsbescheide Widerspruch eingelegt und zweimal Klage erhoben. Einer dieser Klagen hatte das Sozialgericht bereits stattgegeben; das Verfahren hing in der Berufung. Nun kam es zu einem vierten Fall der Kürzung, und hier beauftragte die Betroffene einen Rechtsanwalt, der Widerspruch einlegte und Beratungshilfe beantragte.
Nach Ansicht des BVerfG wurde der Antrag zu Recht zurückgewiesen. Dem nicht Bemittelten sei dann Beratungshilfe zu versagen, wenn ein Bemittelter wegen ausreichender Selbsthilfemöglichkeiten die Beauftragung eines Anwalts vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würde, und das sei hier der Fall. Die Betroffene habe in den vorangegangenen Verfahren bewiesen, dass sie die Sach-und Rechtslage vollständig überblicke und Gerichtsverfahren allein erfolgreich überstehen könne. Auch ein Bemittelter hätte unter diesen Umständen keinen Anwalt beauftragt, sondern noch einmal selbst Widerspruch eingelegt, da der Sachverhalt völlig gleich gelagert sei wie die vorherigen.
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