Dienstag, 12. Oktober 2010

OLG Bremen: Wer einen Härtegrund nach § 1579 BGB kennt und trotzdem noch weiter Unterhalt zahlt, kann sich später auf den Härtegrund nicht mehr berufen

Wer den geschuldeten Ehegattenunterhalt kürzen kann, weil eine Weiterzahlung für ihn nach § 1579 BGB unbillig ist, der sollte das auch bald tun. Denn wenn er längere Zeit einfach weiterzahlt, kann er dadurch sein Recht auf Kürzung verlieren. Das hat das OLG Bremen jetzt entschieden.

In seinem Urteil 4 UF 106/09 = FamRZ 2010, 1677 hatte das OLG einen Fall zu entscheiden, in dem die Mutter in einer Zeitung Stimmung gegen den Vater gemacht hatte. Er melde sich nicht mehr und hätte den Kontakt zu seinen Kindern abgebrochen. Veröffentlicht wurde ein Foto der Kinder mit der Unterschrift "Papa, bitte melde Dich." In dem Artikel wurde der Kläger als "Herzlos-Vater" bezeichnet.
Das Gericht sah darin für den Ehegattenunterhalt einen Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 7 BGB. Der Kläger, der den Artikel zur Kenntnis genommen hatte, zahlte nach dessen Veröffentlichung den Unterhalt noch 1 3/4 Jahre weiter und klagte erst dann auf Verwirkung unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung. Das hielt das OLG für verspätet. Wer so lange weiterzahle habe den faux-pas konkludent verziehen.

Übrigens. "Verziehen" werden können auch andere Tatbestände des § 1579 BGB, z.B. das Zusammenleben mit einem neuen Partner, vgl. Wendl/Staudigl. Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 4 Rz. 622. Wer also gegen einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter dem Gesichtspunkt des § 1579 BGB vorgehen will, sollte das zeitnah tun, nachdem er vom Verwirkungsgrund erfahren hat.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern Anklicken):




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