Donnerstag, 14. Oktober 2010

BVErfG zum Umgangsrecht der Eltern, deren Kinder in Pflegefamilien aufwachsen.

Auch Eltern, denen die Sorge für die Kinder entzogen ist, muss Umgang mit ihren Kindern gewährt werden, und zwar auch, wenn die Kinder in Pflegefamilien aufwachsen. Das hat das BVerfG jetzt entschieden.
Eltern und Kind hatten bisher nur sporadischen Umgang (alle 4 Wochen eine Stunde in der Kinderpflegestelle) und wollten diesen intensivieren. Die AG hat nicht ermittelt, inwieweit die bisherigen Kontakte zu erheblichen Störungen in der Beziehung des Kindes zu seinen Pflegeeltern geführt hat bzw. inwieweit eine Intensivierung des Kontakts dazu führen könnte oder inwieweit eine ggf. auch nur moderate Ausweitung des Kontakts dem Kind schaden könne. Unter Bezugnahme auf seine übliche Spruchpraxis in solchen Fällen lehnte es eine Erweiterung des Umgangs ab. Das Kind wachse in einer Pflegefamilie auf und seine Integration in dieses Umfeld dürfe nicht gestört werden.

Das BVerfG stellte in seiner Entscheidung 1 BvR 3189/09 = FamRZ 2010, 1622 fest, auch ein in einer Pflegefamilie lebendes Kind dürfe von seinen familiären Wurzeln nich völlig getrennt werden. Es entspricht in der Regel dem Wohl des Kindes, den Kontakt durch Umgang aufrecht zu erhalten. Es reicht nicht aus, durch allgemeine Bezugnahmen auf gleichartige Fälle den Umgang zu beschneiden, ohne die Umstände des Einzelfalles sorgfältig geprüft zu haben. Nur wenn das Wohl des Kindes durch den Umgang gefährdet sei, dürfe er versagt oder eingeschränkt werden.
Habe das Kind im Anschluss an den bisher durchgeführten begleiteten Umgang "angestrengt" gewirkt, könne das auch daran liegen, dass der Umgang begleitet und damit unter mehrfacher Aufsicht stattgefunden habe. Damit sei die Vermutung nicht zwingend, ein unbegleiteter Umgang werde noch "anstrengender" sein.
Auch wenn ein Kind erst 3 Jahre alt ist, muss der Amtsrichter wenigstens einen Versuch unternehmen, es anzuhören und seinen Willen zu ermitteln, wenigstens aber versuchen, seinen Willen über einen nach § 50 FamFG bestellten Verfahrenspfleger in Erfahrung zu bringen.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößern Anklicken):




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