Zwischen dem Lehrer und seiner damals 15-Jährigen Schülerin hatte es "gefunkt". Um die sich entwickelnde Liebesbeziehung zu unterbinden, hatte das Familiengericht auf Antrag der Kindsmutter im Jahr 2007 ein Kontaktverbot erlassen. Gegen dieses Kontaktverbot ging der Lehrer im Jahr 2009 gerichtlich vor. Die Schülerin lebte inzwischen nichts mehr bei ihrer Mutter sondern in einer Jugendhilfe-Einrichtung. Beiden war offensichtlich an neuerlichem Kontakt gelegen.
Das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hielten die Beschwerde des Lehrers für unzulässig. Er könne keinen Kontakt verlangen und damit auch keine Aufhebung des Kontaktverbots, da er nicht umgangsberechtigt im Sinne von § 1685 II BGB sei. Ein von dieser Vorschrift unabhängiges Recht, zu Dritten in Kontakt zu treten gebe es nicht.
Dem hat der BGH in seiner Entscheidung XII ZB 161/09 vom 19. 09. 2010 zwar nicht direkt widersprochen. Er hat Lehrer und Schülerin also nicht "freie Bahn" für die Wiederaufnahme der Beziehung gegeben. Der BGH hat allerdings entschieden, dass der Lehrer grundsätzlich berechtigt sei, eine Aufhebung des Kontaktverbots zu fordern. Immerhin sei dieses Verbot gegen ihn ergangen, weshalb er auch im Rechtssinne davon betroffen sei. Jeder Betroffene dürfe sich aber gegen eine solche Maßnahme wehren und ihre Aufhebung verlangen. Denn durch das Kontaktverbot sei die allgemeine Handlungsfreiheit des Lehrers nach Art. 2 I GG eingeschränkt. Ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Kontaktverbots wirklich gegeben sind, ließ der BGH offen. Dies sei durch die Instanzgerichte zu prüfen.
Ob sich Lehrer und Schülerin vor Volljährigkeit der Schülerin wieder sehen, bleibt offen. Inzwischen ist das Mädchen bereits 17 Jahre alt. Gut möglich, dass das Verfahren sich durch Zeitablauf demnächst von selbst stark vereinfacht. Denn am 18. Geburtstag der Schülerin werden die Instanzgerichte nicht mehr darum herumkommen, das Kontaktverbot aufzuheben.
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