Wer im Scheidungsantrag zu den Folgesachen nicht ausreichend vorträgt, läuft Gefahr, dass sein Scheidungsantrag abgewiesen wird. Das hat das OLG Hamm jetzt entschieden.
Im Urteil 2 WF 27/10 führt das Gericht aus: Es reicht nicht aus, wenn der Antragsteller nur erklärt, in sämtlichen Folgesachen mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs bestehe Einigkeit zwischen den Parteien beziehungsweise werde eine Einigung kurzfristig erzielt. Aus dieser Erklärung lasse sich nämlich nicht entnehmen, welche Folgesachen denn nun schon erledigt seien und welche noch nicht. Dies müsse das Gericht aber wissen, und das sei auch notwendiger Inhalt der Antragsschrift gemäß § 133 I Nr. 2 FamFG.
Werde insoweit nicht ausreichend vorgetragen, habe der Scheidungsantrag keine ausreichende Aussicht auf Erfolg und müsse deswegen zurückgewiesen werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller-Anwalt den Sachvortrag gemäß § 133 I Nr. 2 FamFG wohl auf die leichte Schulter genommen. Mehrfache Hinweise des Gerichts hatte er nicht beachtet. Es empfiehlt sich generell, zum Stand der Folgesachen nicht nur formelhaft sondern etwas detaillierter vorzutragen. Allerdings würde es auch ausreichen, den Gesetzestext in die Antragsschrift zu übernehmen und mitzuteilen, dass bislang über nichts eine Einigung erzielt wurde. Denn im Gegensatz zum früheren Recht ist es für eine Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres nicht mehr notwendig, dass sich die Parteien über alle Folgesachen geeinigt haben.
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