Das Prinzip der Waffengleichheit gilt auch und gerade im Gewaltschutzverfahren. Das hat das OLG Bremen jetzt entschieden.
Zwar ist im Gewaltschutzverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend vorgeschrieben, vgl. §§ 111 Nr. 6, 112, 114 I FamFG. Nach § 78 II FamFG ist ein Anwalt nur beizuordnen, wenn Sach- und Rechtslage schwierig sind.
Ähnlich wie der BGH legt nun auch das OLG Bremen ( Az.: 4 WF 47/10 = FamRZ 2010, 1362) diese Vorschrift verfassungskonform aus, und zwar dahingehend, dass die Beiordnung eines Anwalts jedenfalls dann zu erfolgen hat, wenn eine bemittelte Partei ebenfalls vernünftigerweise einen Anwalt beauftragen würde. In die Beurteilung seien ausdrücklich subjektive Momente mit einzubeziehen, weshalb auch der Grundsatz der Waffengleichheit, also die Frage, ob der Gegner anwaltlich vertreten ist, eine Rolle spiele. Dass der Gegner einen Anwalt hat, führt zwar nicht zwingend zu einer Beiordnung eines eigenen Anwalts, jedoch müsse häufig ein Anwalt beigeordnet werden. Denn die Erwiderung auf anwaltschaftliche Schriftsätze sei oft "schon objektiv nicht mehr einfach". Habe sie es mit einem Brief von einem Anwalt zu tun, werde häufig auch die bemittelte Partei selbst einen Anwalt beauftragen. In der gleichen Situation müsse wegen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsprinzips auch dem nicht Bemittelten ein Anwalt beigeordnet werden.
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