Freitag, 19. November 2010

OLG Bremen: Verfahrenskostenhilfe im Wege der Stundung der Verfahrenskosten

Wer über Vermögen oberhalb der Freigrenze verfügt, das mittelfristig verwertet werden kann, bekommt Verfahrenskostenhilfe nur insoweit, dass ihm die Verfahrenskosten gestundet werden, hat jetzt das OLG Bremen am 26.10.2010, Az.: 4 WF 133/10 = BeckRS 2010, 26445 entschieden.
In einem Scheidungsverfahren waren beide Eheleute gemeinsam Eigentümer einer Immobilie, die nicht "Hausgrundstück" i.S.v. § 90 II Nr. 8 SGB XII war. Das OLG ging davon aus, dass selbst, wenn die Eheleute über die Verwertung streiten würden, es mittelfristig doch zu einer Veräußerung kommen werde. Daher stehe fest, dass der Antragsteller mittelfristig genug Geld haben werde, um seinen Anwalt zahlen zu können. Untern diesen Umständen sei es nicht angemessen, ihm unbeschränkt Verfahrenskostenhilfe zukommen zu lassen.
Das OLG ging davon aus, dass die Verwertung bis Ende 2013 erfolgen könne und gewährte Verfahrenskostenhilfe nur insoweit, dass dem Antragsteller die Verfahrenskosten bis zu diesem Termin gestundet wurden.
Etwas anderes könne nur gelten, wenn feststehe, dass eine Verwertung innerhalb der Vier-Jahres-Frist des § 120 IV S.3 ZPO nicht zu erwarten sei. Dafür sei jedoch nichts vorgetragen.
Dass die Frau als Miteigentümerin bereits Verfahrenskostenhilfe ohne Stundungsauflage erhalten habe, könne daran nichts ändern. Auch sie hätte sie eigentlich nur unter Auflagen bekommen dürfen. Jedenfalls sei das Amtsgericht gehalten, die VKH der Ehefrau nach Verwertung des Anwesens zu widerrufen, § 120 IV S. 2 ZPO.

Fokus-Familienrecht Schnell-Info zum Urteil (zum Vergrößeren Anklicken):



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