In Sorgerechtssachen beträgt der Gegenstandswert grundsätzlich Euro 3000,00 § 45 I 1 FamGKG. Das gilt auch, wenn ein Obergericht "nur" über einer Untätigkeitsbeschwerde zu entscheiden hat. Das hat der BGH jetzt klargestellt.
In seiner Entscheidung XII ZB 308/10 vom 19.9.2010 weist er nochmals darauf hin, dass sich der Gegenstandswert am letztlich vom Antragsteller ins Auge gefassten Ziel bemisst. Auch bei einer Untätigkeitsbeschwerde ist dies die erstrebte Sorgerechts-Regelung. Ohne ein Tätigwerden des Zivilrichters bleibe dem Antragsteller ein Zugang zu der begehrten Sorgerechts-Entscheidung versperrt. Seine Untätigkeitsbeschwerde beziehe sich damit letztlich auf den Sorgerechts-Antrag insgesamt. Daher müsse auch in diesen Fällen der Gegenstandswert der übliche, nämlich Euro 3.000,00 sein.
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