Donnerstag, 18. April 2013

SG Dresden: Keine Kita-Pflicht für Kinder von Studenten

Die studierende Mutter war BAföG-berechtigt. Sie setzte mit dem Studium aus, als ein Kind zur Welt kam, weil sie es bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres selbst betreuen wollte. Damit entfiel natürlich auch der BAföG-Anspruch. Die Mutter beantragte Hartz IV. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Das Kind möge in eine Krippe gegeben werden. Dann könne die Frau weiter studieren, hätten wieder einen Anspruch auf BAföG und brauche kein Hartz IV mehr.
Das Sozialgericht Dresden korrigierte das per Eilentscheidung ( v. 04.04.13, Az.: S 20 AS 1118/13 ER). Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können auch vom Studium beurlaubte Studenten Hartz IV beziehen. Das Jobcenter habe verfassungswidrig gehandelt, als es den Anspruch ablehnte. Das Grundgesetz schütze in Art. 6 die Entscheidungsfreiheit der Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen wollen. Auch von Arbeitslosen werde während der ersten drei Jahre der Kinderbetreuung nicht verlangt, dass sie sich eine Arbeit suchen. Studenten in vergleichbaren Situationen dürften nicht schlechter behandelt werden.

Quelle:Beck-Aktuell vom 12.04.2013.

Mittwoch, 17. April 2013

Beide Kindesentführung nur dann keine Rückführung des Kindes, wenn dessen Wohl massiv beeinträchtigt wird.

Die Mutter brachte die Kinder gegen den Willen des Vaters in die Slowakei. Der Vater leitete die Rückführung ein war und die Mutter wandte ein, Art 13 HKÜ stünde dem entgegen, durch die Rückführung würde das Kindeswohl beeinträchtigt.

Das OLG Hamm stellte fest, dass nur eine außergewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls der Rückführung entgegenstehen kann. Der Schweregrad ist positiv festzustellen (OLG Hamm war Beschluss vom 27.11.2012 - II-11 UF 250/12 = BeckRS 2013, 02420 = NJW Spezial 2013, 198. Die Entscheidung widerspricht nur scheinbar derjenigen des Europäischen Menschengerichtshofs vom 6.7.2010 (BeckRS 2013, 03966). Dort schiebt eine Rückführung deshalb auf, weil das Kind im Ursprungs-Staat nicht bei der die Rückführung fordernden Mutter hätte verbleiben können; diese musste nämlich eine Haftstrafe antreten.


Dienstag, 16. April 2013

Grundstück verschenkt - Muss der andere Ehegatte nach § 1365 BGB zustimmen?

Wer in Zugewinngemeinschaft lebt, bedarf der Zustimmung seines Ehegatten, wenn er sein Vermögen als Ganzes weggibt, § 1365 BGB. Abgesehen von großen Vermögen geht die Rechtsprechung davon aus, dass das der Fall ist, wenn man 85 % seines Vermögens oder mehr hergibt.
Bei Immobilienschenkungen ist das häufig der Fall, weshalb sie regelmäßig der Genehmigung des anderen Gatten bedürfen. Eine Ausnahme macht der BGH, wenn im Gegenzug ein Wohnrecht an der abgegebenen Immobilie vereinbart wird. Dieses Wohnrecht hat für sich gesehen ebenfalls einen Wert, der zu berücksichtigen ist - und häufig ist das Wohnrecht auch mehr wert als 15 % des Wertes des Anwesens. Und dann liegt eben gerade keine Verfügung über das Vermögen im Ganzen mehr vor, wie der BGH am 13.1.2013 (XII ZR 141/10 = NJW Spezial 2013, 197) entschieden hat.


Montag, 15. April 2013

Häufig vergessen: Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch

Wenn ein Elternteil Unterhalt für ein Kind zahlt, den eigentlich der andere Elternteil hätte zahlen müssen, steht ihm gegen den anderen Elternteil ein Ausgleichsanspruch zu, wobei dieser Ausgleichsanspruch nicht im Gesetz steht, sondern ein vom BGH entwickeltes selbständiges Rechtsinstitut darstellt, vgl. BGH NJW 1981, 2348.
Ein Anwendungsfall ist derjenige, in dem beiden Elternteile barunterhaltspflichtig sind - etwa, weil das Kind von einem Dritten betreut wird - und nur einer von beiden für beide zahlt.
Ein weiterer, öfter vorkommender Fall ist derjenige, dass ein Elternteil Kindesunterhalt beim anderen geltend macht, das Kind aber während des Verfahrens vom einen zum andern überwechselt. Existiert z.B. gegen den Vater eine Jugendamtsurkunde, zieht das Kind anschließend zu ihm und zahlt der Vater, weil die Mutter sich weigert, den Barunterhalt trotz gleichzeitiger Betreuung weiter, gilt die Barunterhaltszahlung nicht mehr als auf den Jugendamtstitel geleistet sondern als Verauslagung der eigentlich fälligen Unterhaltszahlung der Mutter. Und das löst dann den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch aus (OLG Nürnberg, NJW 2013, 1101).

Macht jedoch ein Elternteil Unterhalt für das bei ihm lebende Kind geltend und zieht während des Verfahrens das Kind zum anderen Elternteil um, scheidet nach der Rechtsprechung des BGH ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch aus. Wird der Anspruch weiterverfolgt, führt das zur Klageabweisung wegen Unzulässigkeit(!), da mit dem Wohnsitzwechsel des Kindes der ursprünglich betreuende Elternteil nicht einmal mehr aktiv legitimiert ist. Dem so alleingelassenen Elternteil bleibt nur, die Hauptsache für erledigt zu erklären, um nicht auch noch mit den Kosten des Verfahrens belastet zu werden.

Wer sich über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch knapp, aber abschließend informieren will, der wird bei Cambell, NJW Spezial 2013, 196 fündig. Lesenswerte Lektüre!

Scheidungskosten von der Steuer absetzen - auch FG Düsseldorf öffnet den Weg

Für ein Scheidungsverfahren angefallene Anwalts-und Gerichtskosten sind jetzt auch nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen. So hatte schon der Bundesfinanzhof im Jahre 2011 (Beck RS 2011,95761) entschieden. Das Düsseldorfer Gericht geht noch einen Schritt weiter. Es hält auch Kosten für abzugsfähig, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens anfallen, Urteil vom 19.2.2013, Az.: 10 K 2392/12 E.

Die Finanzverwaltung hatte die Ansicht vertreten, nur die Kosten für die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich beim abzugsfähig. Die Kosten für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens erkannte sie nicht an. Sie berief sich dabei auf einen Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums. Dem schob das Finanzgericht Düsseldorf einen Riegel vor. Die geltend gemachten Anwalts-und Gerichtskosten seien in voller Höhe abzugsfähig.

Mit diesem Thema hatte sich vor kürzerer Zeit auch bereits das Finanzgericht München (Beck RS 2013,94407) und dass Finanzgericht Hamburg (Beck RS 2012,96338) befasst. 2005 erkannte der Bundesfinanzhof die Kosten für eine Aufhebung der Gütergemeinschaft nicht als außergewöhnliche Belastung an (NJW-RR 2005,1597).

Grundsätzlich steht das Finanzgericht Düsseldorf der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten offen gegenüber. Sie können generell, und zwar auch nach einem Vergleich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein.