Freitag, 4. November 2016

EA Prozesskostenvorschuss - Verfahrenswert nur 1/2 der geforderten Summe?

Das meint jedenfalls das OLG Zweibrücken - Beschluss vom 5.4.20162 WF 37/16BeckRS 2016, 14905  Und stützt sich dabei auf § 41 FamGKG.

Einstweilige Anordnungen hätten – so das OLG -  auch wenn sie Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand hätten, gegenüber Hauptsacheentscheidungen nur eine geringere Bedeutung, da die auf ihrer Grundlage geleisteten Zahlungen keine Erfüllungswirkung hätten; die Anordnung würde auch keine Grundlage zum Behaltendürfen des vereinnahmten Betrags schaffen.  

Dabei übersieht das OLG Zweibrücken, dass
  • einerseits zwar § 1360 a IV BGB nur die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses vorsieht, dieser also, sobald er geleistet ist, gegebenenfalls zurückgefordert werden könnte.
  • andererseits aber der dort vorgesehene hälftige Wert der Hauptsache nur ein Anhaltspunkt ist und die ständige Rechtsprechung der Obergerichte davon ausgeht, dass sich der Verfahrenswert auch für die einstweilige Anordnung auf den vollen Wert der Hauptsache erhöht, wenn im EA-Verfahren eine endgültige Lösung erreicht wird (dazu Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh VI  Rn 142 ff., 164 ff, vgl. a. Groß, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, § 12, Rz, 20 ff)..
  • und dass, wenn ein Vorschuss verlangt wird, die Gewährung dieses Vorschusses eben genau die mögliche endgültige Lösung darstellt, unabhängig davon, ob er irgendwann wieder zurückgefordert werden kann.
Demzufolge stößt die Entscheidung im Schrifttum auf umfangreiche Kritik, vergleiche zum Beispiel Schneider, NZFam 2016, 951 und Mayer auf dem Beck-Blog am 13.09.2016, der zu Recht darauf hinweist, dass in Familiensachen eine Vielzahl von Dingen im Wege der einstweiligen Anordnung endgültig geregelt werden und der anregt, mit der in § 41 FamGKG vorgenommenen generellen Entwertung des EA-Verfahrens de lege ferenda endlich aufzuräumen. Dem kann man nur beipflichten!
 

Donnerstag, 3. November 2016

AG Bad Hersfeld: Gericht kann zum Schutz belästigter Kinder die Löschung von WhatsApp vorschreiben.

Die beiden Töchter - 10 und15 Jahre alt -  leben aufgrund entsprechendem Gerichtsbeschluss beim Vater. Dieser nimmt sie manchmal mit zu einem seiner alten Schulfreunde. Der Schulfreund beginnt, die Töchter per WhatsApp mit Postings mit "sexualisiertem" Inhalt zu traktieren.

Das AG Bad Hersfeld entschied (Beschluss vom 22.7.2016F 361/16 EASO) = MMR 2016, 709)

1.Nimmt eine erwachsene, den Kindeseltern bekannte Person von sich aus Kontakt zu deren Kind auf und unternimmt dabei den Versuch, über digitale Medien mit dem Kind Text- und Bild-Kommunikation mit sexualisierten Inhalten („Sex-Texting“) zu führen, haben die Kindeseltern dafür Sorge zu tragen, dass ein Kontakt des Kinds zu dieser Person nicht mehr stattfindet, weder im physisch-realen noch im virtuellen Bereich.

2.Kann eine mögliche Kontaktaufnahme dieser Person mit dem Kind über die auf den elektronischen Geräten des Kinds (hier: Smartphones) vorhandenen digitalen Applikationen/Apps schon deshalb nicht sicher verhindert werden, weil die betreffenden Apps eine Zwangsvernetzungstechnik über die Kenntnis rein der Mobilfunknummer vorsehen (hier: WhatsApp), so sind solche Anwendungen von den elektronischen Geräten des Kinds zu entfernen, und es ist dieser abgesicherte Zustand durch die Kindeseltern mittels geeigneter Kontrollen der Geräte laufend aufrechtzuerhalten.

3.Besteht nach gegebenen Vorfällen in der Vergangenheit Anlass zur Sorge um den verantwortungsvollen Umgang des Kinds mit den für es frei zugänglichen elektronischen Geräten sowie um den hinreichenden Schutz des Kinds vor Belästigung durch Dritte im virtuellen Raum, haben die Eltern mit dem Kind regelmäßig klärende Gespräche zu führen sowie in hinreichenden Abständen gemeinsam mit dem Kind auch Einsicht in dessen elektronische Geräte zu nehmen. 

Mittwoch, 2. November 2016

BVerfG: Kein Anspruch auf Feststellung der "Vaterschaft ohne Rechte und Pflichten".

Die im Jahr 1950 nichtehelich geborene Klägerin. vermutet, dass der 1927 geborene Beklagte des Ausgangsverfahrens ihr leiblicher Vater ist. Dieser hatte die Geburt der KLägerin seinerzeit gegenüber dem Standesamt angezeigt, ohne sich aber selbst als Vater zu bezeichnen. Dieverstorbene Mutter der Klägerin hatte dieser mitgeteilt, der Beklagte sei ihr leiblicher Vater. Dieser erkannte die Vaterschaft jedoch nicht an. Im Jahr 1954 nahm die Bf. den Ag. nach damaligem Recht auf „Feststellung blutsmäßiger Abstammung“ in Anspruch. Das LG wies die Klage im Jahr 1955 rechtskräftig ab. Im Jahr 2009 forderte die Bf. den Ag. zur Einwilligung in die Durchführung eines DNA-Tests auf, um die Vaterschaft „abschließend zu klären“. Der Ag. lehnte dies unter Hinweis auf die rechtskräftige Entscheidung des LG ab. Daraufhin nahm die Bf. im vorliegenden Ausgangsverfahren den Ag. auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe in Anspruch. 

Die Auslegung des § 1598 a BGB durch AG und OLG, wonach diese Regelung dem Kind keinen Anspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater darauf gewährt, dass dieser in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligt und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe duldet, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Bf. angestrebte erweiternde verfassungskonforme Auslegung der Norm kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Eröffnung eines isolierten Abstammungsverfahrens nicht von Verfassungs wegen geboten ist.

Die den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde liegende Rechtslage, die weder in § BGB § 1598 a BGB noch an anderer Stelle einen solchen isolierten Abstammungsklärungsanspruch gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater vorsieht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstößt insbesondere nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Kindes, dass es nach derzeitiger Rechtslage seine leibliche Abstammung von einem Mann, den es für seinen leiblichen Vater hält, der ihm jedoch rechtlich nicht als Vater zugeordnet ist, gegen den Willen dieses Mannes nur im Wege der Feststellung der rechtlichen Vaterschaft (§ BGB § 1600 d BGB), nicht aber in einem isolierten Abstammungsuntersuchungsverfahren klären kann.

BVerfG, Urteil vom 19.4.2016 – 1 BvR 3309/13 = NJW 2016, 1939 - hier die Pressemitteilung

Vorinstanzen: AG Borken (Beschl. v. 8.5.2013 Az.: 34 F 29/10, BeckRS 2016, 10290). OLG Hamm, Beschl. v. 23.10.2013 – II-12 UF 121/13, BeckRS 2015, 16728).

Weiterführendes Schrifttum:

Entscheidungsbesprechungen :Heiderhoff, NJW 2016, Seite 1918  und Löhnig/Plettenberg/Runge-Rannow, NZFam 2016, 408.
Zum Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren Wellenhofer, NJW 2008, 1185;
s.a. Muscheler, FPR 2008, Seite 257.

Freitag, 17. Juni 2016

OLG Stuttgart: Auch bei einem Netto beider Eheleute von Euro 8.839,00 erfolgt noch keine konkrete Bedarfsbemessung bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts.



Der Ehegattenunterhalt bemisst sich in den meisten Fällen nach dem so genannten Halbteilungsgrundsatz: Vom gemeinsamen Einkommen werden Steuern, Sozialversicherung, notwendige Ausgaben und ein Erwerbstätigenbonus abgezogen. Von der Summe des Restes steht jedem Ehegatten die Hälfte zu.
Davon macht die Rechtsprechung eine Ausnahme, wenn in der Ehe so viel Geld zur Verfügung steht, dass feststeht, dass der zur Verfügung stehende Betrag nicht vollständig für die Lebenshaltung ausgegeben wird. Das ist bei sehr hohen Einkünften der Fall.
In einem solchen Fall muss derjenige, der Unterhalt will, im Einzelnen und unter Vorlage von Belegen nachweisen, wie sich der Lebensstil innerhalb der Ehe gestaltet hat. Das führt häufig zu Schriftsätzen, die inklusive Anlagen die Stärke von (u.U. auch mehreren) Leitzordnern haben.
Was nun die Obergerichte als sehr hohe Einkünfte ansehen, ist regional durchaus unterschiedlich: Nach den Richtlinien der Oberlandesgerichte Hamm und Oldenburg kommt es (schon) dann zu einer konkreten Bedarfsermittlung, wenn das gemeinsame bereinigten Nettoeinkommen der Eheleute den Betrag der Gruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (derzeit Euro 5.100,00) überschreitet, nach OLG Frankfurt und OLG Jena bei einem Elementar-Unterhalt über Euro 2.500,00.
Die süddeutschen Oberlandesgerichte setzen die Grenze höher an, was sicherlich auch daran liegt, dass südlich des Mains die Lebenshaltung deutlich teurer kommt als in Norddeutschland. Über eine Phobie gegen Schriftsätze in Leitzordner-Stärke wollen wir hier nicht spekulieren ;-).
In einer aktuellen Entscheidung bleibt auch das OLG Stuttgart dieser Linie treu. Auch bei bereinigten Gesamteinkünften der Eheleute von Euro 8.839,00 monatlich errechne sich der Unterhaltsanspruch noch nach dem Halbteilung Bedarf. Eine konkrete Bedarfsermittlung sei nicht erforderlich.
OLG Stuttgart vom 17. September 2015,11 UF 100/15 =  FamRZ 2015, 638

Donnerstag, 16. Juni 2016

„Die unvorsichtige Eheschließung“ oder: Manchmal haftet der Anwalt auch bei einer Falschberatung nicht.


Die Mandantin verlangt vom Anwalt Schadenersatz in Höhe von über 30.000 €. Der Anwalt habe sie falsch beraten. Sie sei Mutter eines nichtehelichen Kindes. Vom Kindsvater habe sie Mutterunterhalt nach § 1615 l BGB bezogen. Sie habe dann den Anwalt um Rat gebeten, welche finanziellen Auswirkungen es habe, wenn sie jetzt einen anderen Mann heirate. Sie wolle einerseits mit dem Kindsvater nichts mehr zu tun haben, andererseits dessen Unterhaltszahlung aber solange wie möglich in Anspruch nehmen und wolle deshalb wissen, ob der Unterhaltsanspruch weiterlaufe, wenn sie heirate.

Der Anwalt gibt die die Auskunft, eine Eheschließung ändere nichts an der Tatsache, dass sie weiter Mutterunterhalt vom Kindsvater beziehen könne. Diese Auskunft ist falsch. Denn eine Eheschließung mit einem anderen Mann bringt den Mutterunterhalt zum Erlöschen.
Die Frau heiratet, der Kindsvater stellt die Zahlung ein und die Mutter nimmt den Anwalt auf Schadenersatz in Anspruch mit der Begründung, hätte sie gewusst, dass der Kindsvater nicht mehr weiter zahlen muss, hätte Sie mit Ihrem neuen Mann lieber in wilder Ehe gelebt.
Sie macht den Unterhalt, mit dem sie ausgefallen ist, vor den Zivilgerichten gegen den Anwalt geltend. Das Landgericht gibt der Klage statt, das OLG weist sie ab, und der BGH (Aktenzeichen XII ZR 148/14) schließt sich dem OLG an:

Nach der Rechtsprechung des BGH fällt der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter bei einer Verheiratung analog § 1586 Abs. 1 BGB tatsächlich weg. Dies begründet der BGH in Rz. 16 ff. der Entscheidung nochmals zusammenfassend.
Der Umstand, dass die Klägerin, hätte Sie vom Wegfall des Unterhalts gewusst, die Eheschließung zurückgestellt hätte, um den Kindsvater noch einige Zeit weiter zur Kasse zu bitten, sei nicht zu beanstanden. Dies sei eine höchstpersönliche Entscheidung der Klägerin, und der Zurechnung eines damit verbundenen Schadensersatzes stehe diese Motivation nicht im Wege.

Trotzdem komme es nicht zu einem Schadensersatzanspruch. Denn einerseits habe die Klägerin versäumt, vorzutragen, dass und inwieweit der ursprüngliche Unterhaltszahler weiter zahlungsfähig gewesen sei. Zum anderen sei ein entstandener Unterhaltsschaden eventuell durch einen Vorteilsausgleich kompensiert worden. Denn durch die Heirat habe die Klägerin anstelle des bisherigen Unterhaltsanspruchs gegen den Kindsvater nun einen Familienunterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann. Wie sich dieser bemesse, habe die Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen.


Zusammengefasst: Es geht in Ordnung, den Vater eines nichtehelichen Kindes weiter zur Kasse zu bitten, auch wenn man mit einem neuen Partner in einer ständigen Beziehung zusammenlebt. Heiratet man den neuen Partner jedoch, erlischt der Anspruch auf Mutterunterhalt, da jetzt ein Anspruch auf Familienunterhalt entstanden ist.


P.S.:  Ob der Mutterunterhaltsanspruch analog § 1579 Nr. 2 BGB erlischt, wenn die wilde Ehe mit dem neuen Partner sich ehegleich verfestigt hat, ist bislang soweit ersichtlich ober- und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Trotzdem halte ich das für kein schlechtes Argument: Zieht der BGH eine Analogie zu § 1586 Abs. 1 BGB, könnte er durchaus auch eine Analogie zu § 1579 Nr. 2 BGB ziehen. In Rz. 16 der Entscheidung spricht er nämlich ausdrücklich von einer "Gleichbehandlung" von geschiedener und nichtehelicher Mutter. Einen Versuch ist es mehr als wert...