Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs 4 S. 1 BGB erfordert weder die Geschäftfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wusch kundtzut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreungrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letzlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlages begegnet, BGH v. 28.3.2018, XII ZB 589/17, s.A. BGH XII ZB 57/17 = FamRZ 2017, 1612
Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Persosn seinem Wohl zuwiderlauft. dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will, BGH XII ZB 589/17 v. 14.03.2018
Freitag, 6. Juli 2018
Auch der nicht Geschäfts- und Einsichtfähige kann einen Vorschlag zu seiner Betreuung machen.
Donnerstag, 5. Juli 2018
OLG Ddüsseldorf: Alleinige Sorge geht vor Sorgevollmacht
Besteht mangels tragfähiger Kommunikation und Kooperation der Eltern keine Grundlage für eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, so ist die elterliche Sorge einem Elternteil zu übertragen, auch wenn der andere die Erteilung einer generellen Sorgerechtsvollmacht anbietet.
OLG Düsseldorf v. 7.12.2017, 1 UF 151/17
OLG Düsseldorf v. 7.12.2017, 1 UF 151/17
Mittwoch, 4. Juli 2018
KG zur Auswahl einer Schule für das Kind
Ist die Schulart für die Auswahl einer Schule zweitrangig, kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit bei der Schulwahl für das Kind Kontinuität gewahrt werden kann.
Auszüge aus KG 13 UF 110/17 = FamRZ 2018,, 502
"Die Frage der Einschulung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern grundsätzlich Einvernehmen herstellen müssen, § 1627 BGB.
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass eine der beiden zur Auswahl stehenden Grundschulen derartige pädagogische oder sonstige Vorteile bietet, dass nur diese eine Schule unter Kindeswohlaspekten infrage käme...
Wenn mithin das Schulkonzept kein entscheidendes Kriterium für die Frage ist, an welcher Schule die Einschulung für G... am besten ist, dann muss in die Entscheidung mit einbezogen werden, welche Folgewirkungen die von den Eltern gewünschte Einschulung an der von ihnen ausgesuchten Schule für das Kind hat..."
"...ist es nun einmal nicht von der Hand zu weisen, dass G... bei einem Besuch der Schule in B... nicht auf bestehende soziale Kontakte zurückgreifen kann. Sie kennt kaum Kinder an der Schule. Viele Kinder, die die Schule besuchen, werden sich aus dem bereits dort auch befindlichen Kindergarten kennen. Das nähere Wohnumfeld der Mutter ist nach deren Schilderung auch nicht dadurch geprägt, dass dort Familien mit gleichaltrigen Kindern leben, zu den Kontakt besteht. Insoweit bietet der Schulbesuch in S... einen klaren Vorteil, da G... mit sehr vielen Kindergartenkindern die Schule besuchen wird, mag sie derzeit auch mit keinem Kind sehr eng befreundet sein. Sie kennt auch Kinder aus den nächsthöheren Klassen, da diese ebenfalls den Kindergarten mit ihr besucht haben. Zudem besuchen auch ihre Cousine und ihr Cousin bereits diese Schule. Dies bietet dem Kind eine gewisse Sicherheit und Vertrautheit und erleichtert nach Überzeugung des Senats den Schulstart..."
"...Gegenwärtig erachtet es der Senat daher in der schwierigen Situation für G... für letztlich ausschlaggebend, dass ihr vertrautes Umfeld mit der Einschulung erhalten bleibt.
Außerdem werde dem Kind dadurch die Fortführung des bisher gelebten Wechselmodells ermöglicht.
Auszüge aus KG 13 UF 110/17 = FamRZ 2018,, 502
"Die Frage der Einschulung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern grundsätzlich Einvernehmen herstellen müssen, § 1627 BGB.
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass eine der beiden zur Auswahl stehenden Grundschulen derartige pädagogische oder sonstige Vorteile bietet, dass nur diese eine Schule unter Kindeswohlaspekten infrage käme...
Wenn mithin das Schulkonzept kein entscheidendes Kriterium für die Frage ist, an welcher Schule die Einschulung für G... am besten ist, dann muss in die Entscheidung mit einbezogen werden, welche Folgewirkungen die von den Eltern gewünschte Einschulung an der von ihnen ausgesuchten Schule für das Kind hat..."
"...ist es nun einmal nicht von der Hand zu weisen, dass G... bei einem Besuch der Schule in B... nicht auf bestehende soziale Kontakte zurückgreifen kann. Sie kennt kaum Kinder an der Schule. Viele Kinder, die die Schule besuchen, werden sich aus dem bereits dort auch befindlichen Kindergarten kennen. Das nähere Wohnumfeld der Mutter ist nach deren Schilderung auch nicht dadurch geprägt, dass dort Familien mit gleichaltrigen Kindern leben, zu den Kontakt besteht. Insoweit bietet der Schulbesuch in S... einen klaren Vorteil, da G... mit sehr vielen Kindergartenkindern die Schule besuchen wird, mag sie derzeit auch mit keinem Kind sehr eng befreundet sein. Sie kennt auch Kinder aus den nächsthöheren Klassen, da diese ebenfalls den Kindergarten mit ihr besucht haben. Zudem besuchen auch ihre Cousine und ihr Cousin bereits diese Schule. Dies bietet dem Kind eine gewisse Sicherheit und Vertrautheit und erleichtert nach Überzeugung des Senats den Schulstart..."
"...Gegenwärtig erachtet es der Senat daher in der schwierigen Situation für G... für letztlich ausschlaggebend, dass ihr vertrautes Umfeld mit der Einschulung erhalten bleibt.
Außerdem werde dem Kind dadurch die Fortführung des bisher gelebten Wechselmodells ermöglicht.
Dienstag, 3. Juli 2018
OLG Bremen - Sorgerechtsvollmacht an das Jugendamt
Um Maßnahmen nach § 1666 zu vermeiden, kann der Sorgeberechtigte dem Jugendamt eine Sorgerechtsvollmacht erteilen, sagt das OLG Bremen, Beschl. v. 05.02.18, 4 UF 134/17 = FamRZ 2018, 689.
Dadurch können sich die Eltern aber nicht aus ihrer Veranwortung stehlen. Sind sind weiter zur fortdauerenden Kooperation und Kommunkation mit dem Jugendamt verpflichtet. Kommunizieren und kooperieren sie nicht, kommen gleichwohl Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht..
Dadurch können sich die Eltern aber nicht aus ihrer Veranwortung stehlen. Sind sind weiter zur fortdauerenden Kooperation und Kommunkation mit dem Jugendamt verpflichtet. Kommunizieren und kooperieren sie nicht, kommen gleichwohl Maßnahmen nach § 1666 BGB in Betracht..
Montag, 2. Juli 2018
OLG Frankfurt zum Kindesunterhalt im freiwilligen sozialen Jahr
Ob im freiwilligen sozialen Jahr Kindesunterhalt gezahlt werden muss, ist umstritten. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass während des freiwilligen sozialen Jahres jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht besteht, wenn das Kind bei Beginn noch minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient.
OLG Frankfurt v. 4.4.2018 2 UF 135/17
Pressemeldung zum Urteil: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/unterhaltspflicht-w%C3%A4hrend-des-freiwilligen-sozialen-jahres
OLG Frankfurt v. 4.4.2018 2 UF 135/17
Pressemeldung zum Urteil: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/unterhaltspflicht-w%C3%A4hrend-des-freiwilligen-sozialen-jahres
Abonnieren
Posts (Atom)