Freitag, 6. Juli 2018

Auch der nicht Geschäfts- und Einsichtfähige kann einen Vorschlag zu seiner Betreuung machen.

Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs 4 S. 1 BGB erfordert weder die Geschäftfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wusch kundtzut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreungrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte,  letzlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlages begegnet, BGH v. 28.3.2018, XII ZB 589/17, s.A. BGH XII ZB 57/17 = FamRZ 2017, 1612

Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Persosn seinem Wohl zuwiderlauft. dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person  sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will, BGH XII ZB 589/17 v. 14.03.2018