Ob im freiwilligen sozialen Jahr Kindesunterhalt gezahlt werden muss, ist umstritten. Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass während des freiwilligen sozialen Jahres jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht besteht, wenn das Kind bei Beginn noch minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient.
OLG Frankfurt v. 4.4.2018 2 UF 135/17
Pressemeldung zum Urteil: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/unterhaltspflicht-w%C3%A4hrend-des-freiwilligen-sozialen-jahres