Die Antragstellerin ist 14 Jahre alt und besucht die 8. Klasse der
Sekundarschule O. Das Gericht geht nach summarischer Prüfung davon aus,
dass die Antragstellerin am 5. Juni 2018 eine Flasche Wodka mit in die
Schule gebracht, dort gemeinsam mit Mitschülerinnen mit Orangensaft
gemischt sowie konsumiert und damit bewusst insbesondere gegen das
Alkoholverbot nach § NRW verstoßen hat. 54 V SchulG
Mit auf den 5.6.2016 datierten Bescheid der Sekundarschule O
erging ein Ausschluss von der Fahrt nach Frankreich für den Zeitraum
vom 14.6.2018 bis zum 21.6.2018.
Die Antragstellerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid und beantragte bei dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners anzuordnen.
Das Gericht hat den Antrag der Antragstellerin abgelehnt.
Angesichts der wiederholten Verstöße der Antragstellerin in der
Vergangenheit, die bereits zu verschiedenen erzieherischen Einwirkungen,
aber auch der Sache nach schon zu einer Ordnungsmaßnahme geführt haben,
die eine nachhaltige Verhaltensänderung bei der Antragstellerin nicht
bewirkt hätten, sei nicht erkennbar, dass hier der Beurteilungsspielraum
überschritten wurde. Zudem handele es sich nicht um eine Klassenfahrt,
sondern um eine freiwillige Fahrt des Französischkurses als Gegenbesuch
der Partnerschule mit Unterbringung in Gastfamilien. Hier müssten die
Schüler ein pflichtgemäßes Verhalten zeigen.
Details: NZFam 2018, 662mit Anm. Schwarz