Dienstag, 10. Juli 2018

OLG Brandenburg zur Frage der Mutwilligkeit bei der Verfahrenskostnhilfe - habwegs anwaltsfreundlich

1. Der Beurteilungszeitpunkt für die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung liegt im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Das ist halbwegs anwaltsfreundlich. Besser wäre es gewesen, den Zeitpunkt auf die Einreichung des Antrags zu setzen, weil der Anwalt bei seiner Tätigkeit nur hier ansetzen kann.
Wesentlich schlimmer wäre es aber gewesen, wenn der Zeitpunkt auf den der tatsächlichen Gerichtsentscheidung gesetzt worden wäre. Denn das gäbe den Richtern die Möglichkeit, mit der VKH-Entscheidung so lange zuzuwarten, bis sich am Ende des Verfahrens herausstelt, dass die Sache leider doch keine Erfolgsaussichten hat. Das lehnt die Rspr. inzwischen gottlob weitgehend ab.

2. Sehr anwaltsfreundlich: Auf einen erfolglosen Versuch der Prozessvermeidung kann die Mutwilligkeit der  Rechtsverfolgung nicht gestützt werden, auch wenn die Erfolglosigkeit nicht von vorneherein auf der Hand lag, sondern sich erst nach Verfahrensbeginn aus dem Verhalten des Antragsgegners ergibt.

OLG Brandenburg v. 18.04.2018, 13 WF 68/18