Mittwoch, 11. Juli 2018

Mietvertrag: Beide Eheleute stehen im Vertrag - nur einer unterschreibt - zustandegekommen?

Ein Fall aus dem Kanzlei-Alltag:

Das Ehepaar möchte in ein Seniorenwohnheim umziehen. Zuerst schaut er sich die Wohnung an und ist ganz angetan. Dann schaut sie sich die Wohnung an, ist ebenfalls angetan und unterzeichnet den ihr vorgelegten Mietvertrag, indem beide Eheleute als ausgewiesen sind.
Zuhause ließen beide den Mietvertrag gründlich durch und finden eine Klausel, aus der sich ergibt, dass aus Hygiene-Gründen regelmäßig der Kammerjäger bei schaut. Beide wollen die Wohnung nicht mehr und kündigen. Der Wohnheim-Betreiber akzeptiert die Kündigung, will aber 3 Monatsmieten. Was tun?

Lösung:

1. LG Berlin, Urteil vom 3.9.07 – 67 S 391/06 –
Ein Mietvertrag, der als Mieter beide Eheleute aufführt, kommt grundsätzlich erst zustande, wenn beide Ehegatten ihre Unterschrift geleistet haben. Ohne weiteres ist nicht von einer Vertretung des einen Ehegatten durch den anderen auszugehen.

Zu finden auf den Seiten des Berliner Mietervereins

Ferner: OLG Brandenburg,9 W 8/06 = FamRZ 2007, 558
Grundlagengeschäfte, zu denen auch das anmieten und kündigen einer Wohnung zählen, dienen nicht der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gemäß § 1357 BGB, so dass auch insoweit nicht automatisch ein Ehegatte für den anderen handelt.

Andere Meinungen: gibt es zuhauf.
vgl. z.B. Mieterverein Frankfurt

LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 7.11.2003 – 2/11 S 59/03, PE 2006, 144


Leitsatz
Sind im Kopf des Mietvertrags mehrere Personen als Mieter genannt, so wird daraus der Wille der Beteiligten deutlich, dass alle genannten Personen Vertragspartner werden sollen. Leistet nur einer der Mieter seine Unterschrift, so ist in der Regel davon auszugehen, dass dieser in Vollmacht der anderen handelt und folglich auch die anderen Mieter sind.
Anmerkung
Für den Fall, dass die Mieter Ehegatten sind, ebenso LG Berlin, Urt. v. 27.5.1999 – 62 S 425/98, GE 1999, 1285.
Anders AG Frankfurt/Main, Urt. v. 24.1.2003 – 33 C 2128/01-50, unveröffentlicht.

Dienstag, 10. Juli 2018

OLG Brandenburg zur Frage der Mutwilligkeit bei der Verfahrenskostnhilfe - habwegs anwaltsfreundlich

1. Der Beurteilungszeitpunkt für die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung liegt im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Das ist halbwegs anwaltsfreundlich. Besser wäre es gewesen, den Zeitpunkt auf die Einreichung des Antrags zu setzen, weil der Anwalt bei seiner Tätigkeit nur hier ansetzen kann.
Wesentlich schlimmer wäre es aber gewesen, wenn der Zeitpunkt auf den der tatsächlichen Gerichtsentscheidung gesetzt worden wäre. Denn das gäbe den Richtern die Möglichkeit, mit der VKH-Entscheidung so lange zuzuwarten, bis sich am Ende des Verfahrens herausstelt, dass die Sache leider doch keine Erfolgsaussichten hat. Das lehnt die Rspr. inzwischen gottlob weitgehend ab.

2. Sehr anwaltsfreundlich: Auf einen erfolglosen Versuch der Prozessvermeidung kann die Mutwilligkeit der  Rechtsverfolgung nicht gestützt werden, auch wenn die Erfolglosigkeit nicht von vorneherein auf der Hand lag, sondern sich erst nach Verfahrensbeginn aus dem Verhalten des Antragsgegners ergibt.

OLG Brandenburg v. 18.04.2018, 13 WF 68/18

Freitag, 6. Juli 2018

Auch der nicht Geschäfts- und Einsichtfähige kann einen Vorschlag zu seiner Betreuung machen.

Ein Betreuervorschlag nach § 1897 Abs 4 S. 1 BGB erfordert weder die Geschäftfähigkeit noch die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wusch kundtzut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Auch die Motivation des Betroffenen ist für die Frage, ob ein betreungrechtlich beachtlicher Vorschlag vorliegt, ohne Bedeutung. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte,  letzlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlages begegnet, BGH v. 28.3.2018, XII ZB 589/17, s.A. BGH XII ZB 57/17 = FamRZ 2017, 1612

Der Wille des Betroffenen kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Persosn seinem Wohl zuwiderlauft. dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person  sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will, BGH XII ZB 589/17 v. 14.03.2018

Donnerstag, 5. Juli 2018

OLG Ddüsseldorf: Alleinige Sorge geht vor Sorgevollmacht

Besteht mangels tragfähiger Kommunikation und Kooperation der Eltern keine Grundlage für eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge, so ist die elterliche Sorge einem Elternteil zu übertragen, auch wenn der andere die Erteilung einer generellen Sorgerechtsvollmacht anbietet.

OLG Düsseldorf v. 7.12.2017, 1 UF 151/17

Mittwoch, 4. Juli 2018

KG zur Auswahl einer Schule für das Kind

Ist die Schulart für die Auswahl einer Schule zweitrangig, kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit bei der Schulwahl für das Kind Kontinuität gewahrt werden kann.
Auszüge aus KG  13 UF 110/17 = FamRZ 2018,, 502

"Die Frage der Einschulung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern grundsätzlich Einvernehmen herstellen müssen, § 1627 BGB.
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass eine der beiden zur Auswahl stehenden Grundschulen derartige pädagogische oder sonstige Vorteile bietet, dass nur diese eine Schule unter Kindeswohlaspekten infrage käme...
Wenn mithin das Schulkonzept kein entscheidendes Kriterium für die Frage ist, an welcher Schule die Einschulung für G... am besten ist, dann muss in die Entscheidung mit einbezogen werden, welche Folgewirkungen die von den Eltern gewünschte Einschulung an der von ihnen ausgesuchten Schule für das Kind hat..."
"...ist es nun einmal nicht von der Hand zu weisen, dass G... bei einem Besuch der Schule in B... nicht auf bestehende soziale Kontakte zurückgreifen kann. Sie kennt kaum Kinder an der Schule. Viele Kinder, die die Schule besuchen, werden sich aus dem bereits dort auch befindlichen Kindergarten kennen. Das nähere Wohnumfeld der Mutter ist nach deren Schilderung auch nicht dadurch geprägt, dass dort Familien mit gleichaltrigen Kindern leben, zu den Kontakt besteht. Insoweit bietet der Schulbesuch in S... einen klaren Vorteil, da G... mit sehr vielen Kindergartenkindern die Schule besuchen wird, mag sie derzeit auch mit keinem Kind sehr eng befreundet sein. Sie kennt auch Kinder aus den nächsthöheren Klassen, da diese ebenfalls den Kindergarten mit ihr besucht haben. Zudem besuchen auch ihre Cousine und ihr Cousin bereits diese Schule. Dies bietet dem Kind eine gewisse Sicherheit und Vertrautheit und erleichtert nach Überzeugung des Senats den Schulstart..."
"...Gegenwärtig erachtet es der Senat daher in der schwierigen Situation für G... für letztlich ausschlaggebend, dass ihr vertrautes Umfeld mit der Einschulung erhalten bleibt.

Außerdem werde dem Kind dadurch die Fortführung des bisher gelebten Wechselmodells ermöglicht.