Der unterhaltspflichtige Vater war arbeitslos geworden und
hatte für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von netto Euro
53.000,00 erhalten.
Das Kammergericht verweist auf seine unterhaltsrechtlichen Leitlinien, dort Nrn. 1 und 2 und kommt zum Schluss, derartige einmalige Leistungen seien unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den bisherigen Verdienst und dem bezogenen Arbeitslosengeld (im vorliegenden Falle eventuell auch Krankengeld) bzw. den neuen Einkünften ein Jahr lang umzulegen.
Das Kammergericht verweist auf seine unterhaltsrechtlichen Leitlinien, dort Nrn. 1 und 2 und kommt zum Schluss, derartige einmalige Leistungen seien unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den bisherigen Verdienst und dem bezogenen Arbeitslosengeld (im vorliegenden Falle eventuell auch Krankengeld) bzw. den neuen Einkünften ein Jahr lang umzulegen.
Mit anderen Worten: Wer eine der Höhe
nach ausreichende Abfindung erhält, wird unterhaltsrechtlich ein Jahr lang so
behandelt, wie wenn er den alten Verdienst noch weiter beziehen würde. Für das
Auffüllen der Differenz muss er die Abfindung oder anderweitiges Vermögen
verwenden.
Oder noch einfacher: Abfindung ist Lohnersatz und wird bei der
Berechnung des Unterhalts wie Lohn behandelt.
Im vorliegenden Falle hatte der Unterhaltspflichtige
eingewandt, er habe mit der Abfindung „alte Schulden aaus der Ehe beglichen“, hierzu
offenbar aber nicht substantiiert vorgetragen. Das Kammergericht weist darauf
hin, dass dieser Einwand zwar nicht immer unbehelflich ist, sondern dass es auf
Art, Zweck, Höhe und Anlass des Darlehens ankomme (zu den Details Palandt/Brudermüller,
2017, § 1361 Rn. 52, § 1603, Rn. 5). Im vorliegenden Falle fehlte es aber an
jeglichem Sachvortrag.
Kammergericht, Urteil vom 31.1.2017, Aktenzeichen 13 UF125/16