Freitag, 26. Mai 2017

OLG Braunschweig: Der Verfahrenswert einer unter geschiedenen Ehegatten verlangten Nutzungsentschädigung ist der zwölffache Monatsbetrag

Es waren traumhafte Zeiten vor der letzten großen Gebührenreform, wenn es um die Zuweisung der Ehewohnung ging: Als Gegenstandswert wurde die ortsübliche Jahresmiete veranschlagt. Mit der Folge, dass solche Verfahren in München oder Stuttgart einen erklecklichen Gegenstandswert hatten und so zu nicht unerheblichen Gebühren führten.

Dem gebot der Gesetzgeber Einhalt: Nach § 48 Abs. 1 und 2 FamGKG ist der Gegenstandswert für eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens auf 3000,00 € und für eine endgültige Zuweisung nach Rechtskraft der Scheidung auf Euro 4000,00 € begrenzt.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Ehegatte die Wohnung nutzt und dem anderen dafür Nutzungsentschädigung schuldet. Wird diese Nutzungsentschädigung gerichtlich geltend gemacht, ist der Gegenstandswert gemäß OLG Braunschweig vom 26.01.2017 = 13 WF 21/17 der zwölffache Monatswert.

Wobei das Gericht natürlich immer noch die Möglichkeit hat, die geschuldete Nutzungsentschädigung nicht entsprechend der marktüblichen Miete festzusetzen sondern - sei es aus familiären, sei es aus sozialen Gründen - geringer...