Im Rahmen des Kindesunterhalts taucht immer wieder die Frage
auf, wie die Kosten für kieferorthopädische Behandlungen minderjähriger Kinder
einzuordnen sind. Die Rechtsprechung hat diese Kosten bereits mehrfach als
unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf qualifiziert, also als überraschenden, nicht
im Vorhinein abschätzbaren Aufwand, bei dem es nicht möglich ist, ihn durch
entsprechend großzügigere Kalkulation des laufenden Unterhalts aufzufangen.
Hinzu kommt, dass gemessen am laufenden Unterhalt die Kosten einer kieferorthopädischen
Behandlung in aller Regel auch außergewöhnlich hoch sind (weitere Voraussetzung
für das Vorliegen von Sonderbedarf).
So haben beispielsweise entschieden: OLG
Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 4 UF 55/10 = FamRZ 2011, 570 sowie OLG
Celle, Urteil vom 14. Dezember 2007 - 10 UF 166/07 = FamRZ 2008, 1884; weitere
Nachweise siehe Palandt/Brudermüller, § 1613 Rn. 11.
Dieser Rechtsprechung hat sich nun auch das Kammergericht
angeschlossen, vergleiche Urteil vom einen 30.1.2017, Aktenzeichen 13 UF125/16.
Zugleich hat das Kammergericht festgestellt, dass, ist der
Unterhaltsschuldner zur Zahlung von Sonderbedarf verpflichtet, sich seine
Leistungsfähigkeit nicht allein nach den tatsächlich vorhandenen Einkünften,
sondern darüber hinaus auch durch seine Arbeitsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeiten
bestimmt, so dass eine Zurechnung
fiktiver Einkünfte auch für die Bemessung des Sonderunterhalts infrage kommt,
wenn der Unterhaltspflichtige eine ihm nach den Umständen des Einzelfalls
zumutbare Erwerbstätigkeit nicht wahrnimmt, obwohl er dies könnte.
Im zu entscheidenden Fall war der unterhaltspflichtige Vater
seit längerem arbeitslos und wegen einer mittelgeradigen depressiven Episode
sowie einer essenziellen Hypertonie in Behandlung gewesen, hatte aber im
Unterhaltsprozess über die Auswirkungen seiner Erkrankungen und den Grad seiner
Arbeitsfähigkeit nicht ausreichend Auskunft gegeben. Demzufolge gingdas
Kammergericht davon aus, dass er erwerbsfähig sei.