Wer bekommt bei der Scheidung den Hund? Eine Frage, die
ständig immer wieder auftaucht und die Rechtsprechung immer wieder vor Probleme
stellt. Hier ein aktueller Lösungsversuch das OLG Nürnberg (Beschluss vom 20.12.2016
= 10 UF 1249/16 = FamRZ 2017, 513):
Wird ein Hund als Haustier gehalten, ist er Haushaltsgegenstand
im Sinne von § 1361a BGB. Zwar sind Tiere nach § 90a BGB keine Sachen im Rechtssinne.
Trotzdem können Sie als Haushaltsgegenstände behandelt werden.
Wer nun das Tier vom Gericht zugesprochen bekommt, das bestimmt sich
nach dem Affektionsinteresse der Beteiligten, der bisher praktizierten Sorge
für das Tier und den Gesichtspunkten des Tierschutzes, insbesondere der
Möglichkeiten für Versorgung und Betreuung des Tieres. Zu berücksichtigen ist auch,
ob das Tier in seinem neuen Heim eventuell mit anderen Tieren in einem Rudel
zusammenleben kann.
Und damit haben wir eine Liste von Gesichtspunkten für das „Tierwohl“,
die derjenigen bei der Beurteilung des Kindeswohls in Sorgerechtssachen gar
nicht unähnlich ist ;-).
Die Frage des Umgangs mit dem Tier hat das OLG Nürnberg
übrigens noch nicht gelöst. Zwar klärte es die Frage, wer bei der Scheidung ein
Tier zugeteilt bekommt, nicht aber die Frage, ob der andere Ehegatte eventuell
ein Recht auf Umgang mit dem Tier hat. Hier müssen sich die zerstrittenen
Eheleute weiter zusammenraufen.