Mittwoch, 31. Mai 2017

OLG Frankfurt zum Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich: Anrechte, die nicht in der Ehezeit erworben wurden, erhöhen den Gegenstandswert nicht.

Beide Eheleute hatten bei der deutschen Rentenversicherung Bund Anwartschaften erworben, allerdings beide nicht während der Ehezeit. Damit fielen die diesbezüglichen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich. Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 3.4.2017 - 5 WF 14/17 = Beck RS 2017, 106593)
berücksichtigte dieser Anwartschaften daher beim Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich nicht - was für die Anwälte eine nicht unerhebliche Einbuße bei den Gebühren zur Folge hatte.

Diese Ansicht ist nicht unumstritten, wie das Gericht in seiner Entscheidung selbst anführt: Nach gegenteiliger Auffassung soll nämlich nicht die Berücksichtigung des Anrechts in der gerichtlichen Entscheidung, sondern dessen Gegenständlichkeit im Verfahren wertbegründend sein (OLG Stuttgart NJW-RR 2011, Seite 227; N. Schneider NZFam 2016, Seite 457; Schneider/Herget/Thiel, Streitwertwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn. 8800 f), und diese Ansicht ist auch richtig. Denn gefragt ist nicht der "Entscheidungs-Wert", sondern der "Gegenstands-Wert". In dem Moment, in dem sich der Richter überhaupt darüber Gedanken machen muss, ob er über ein Anrecht entscheiden muss oder ob es seiner Entscheidung nicht bedarf, wurde das Anrecht aber bereits Gegenstand des Verfahrens mit der Folge, dass es auch in den Gegenstandswert einzubeziehen ist.

In diesem Sinne äußert sich auch Schneider in seinem Praxishinweis in NZFam 2017, 376

Vielleicht macht es Sinn, von Seiten der Anwälte in einem Schriftsatz darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Anrechte außerhalb der Ehezeit erworben wurden und deshalb nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein können. Damit macht man als Anwalt die Frage darüber zum Gegenstand des Verfahrens.