Nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 kann Trennungsunterhalt zu
versagen sein, wenn der Berechtigte mit seinem neuen Partner in einer
verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
In dem vom OLG Oldenburg (Hinweisbeschluss vom 16.11.2016 = 4 UF 78/16) zu entscheidenden Fall hatte die berechtigte Ehefrau seit Mai 2013
eine Liebesbeziehung zu ihrem neuen Partner. Im August 2013 verbrachte das Paar
einen gemeinsamen Urlaub. Im Laufe des Jahres 2013 nahm der neue Partner mit
Zustimmung der Ehefrau die Rolle des Ersatzvaters für die Kinder ein und nahm
beispielsweise an Gesprächen mit Mitarbeitern des Jugendamtes teil. Die Kinder
bezeichneten ihn als „Papa“. Seit Frühjahr 2013 nahm man gemeinsam an
Familienfeiern Teil. Der neue Lebensgefährte ließ sein Anwesen renovieren, damit
die Ehefrau einziehen konnte. Das geschah dann im März 2014.
Das OLG Oldenburg ging davon aus, dass spätestens in diesem Zeitpunkt sich, obwohl die sonst übliche 2-Jahres-Frist noch nicht verstrichen war, die Beziehung zum neuen Partner soweit verfestigt hatte, dass die Fortsetzung des § 1579 Nr. 2 BGB vorlagen.
Das OLG Oldenburg ging davon aus, dass spätestens in diesem Zeitpunkt sich, obwohl die sonst übliche 2-Jahres-Frist noch nicht verstrichen war, die Beziehung zum neuen Partner soweit verfestigt hatte, dass die Fortsetzung des § 1579 Nr. 2 BGB vorlagen.
Schon das Amtsgericht hatte der Ehefrau den Unterhalt
versagt. Auf den Hinweisbeschluss des OLG nahm die Ehefrau ihre Beschwerde
zurück.
Fundstelle: Forum Familienrecht 2017, 213 = NJW 2017, 963