Mittwoch, 24. Mai 2017

Vergleich über nicht rechtshängige Gegenstände: Aufpassen, dass einem bei VKH keine Gebühren durch die Lappen gehen!

Es ist immer das Gleiche: Im Scheidungstermin beschließt das Ehepaar kurzerhand, auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt zu verzichten; dieser war nicht rechtshängig.. Die Vereinbarung wird protokolliert. Der umsichtige Anwalt beantragt, die bereits gewährte Verfahrenskostenhilfe auf die Vereinbarung zu erstrecken, und das Gericht tut dies auch bereitwillig mit einem Beschluss: "Die Verfahrenskostenhilfe wird auf die Vereinbarung erstreckt."

Nun sind nicht nur die Gebühren für das Scheidungsverfahren an sich angefallen, sondern zusätzlich eine Verfahrensdifferenzgebühr im Hinblick auf  die Vereinbarung, eine erhöhte Terminsgebühr sowie eine Einigungsgebühr. Große Frage: Was davon erstattet der Staat im Wege der VKH?

Nach Ansicht vieler Rechtspfleger gibt es bei der obigen Konstellation nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse, nicht aber die Verfahrensdifferenzgebühr und nicht die erhöhte Terminsgebühr. Begründung: Die VKH wurde nur auf die Vereinbarung und nicht auf das damit zusammenhängende Verfahren, also Verhandlung bzw. Termin erstreckt. Und etliche Oberlandesgerichte sind mit Ihnen nach wie vor dieser Ansicht. Und das führt für uns Anwälte zu einem Gebührenverlust von oft mehreren 100 €.

Zwar ist teilweise Besserung in Sicht: Zuletzt hat das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 20. 02. 2017, 13 WF 21/17) entschieden, dass in einem Fall wie den obigen ( "Erstreckung auf die Vereinbarung") mit dem Beschluss des Gerichts auch das Verfahren gemeint ist und deshalb auch die anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert berechnete Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten ist.

Dem haben sich aber noch lange nicht alle Gerichte angeschlossen. Deshalb gilt: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste! Man sollte immer beantragen:

"Die Verfahrenskostenhilfe wird auf Verhandlung und Vereinbarung erstreckt".

Dann kommt der Rechtspfleger jedenfalls nicht mehr aus.




Wie OLG Karlsruhe übrigens auch OLG Koblenz v. 10.12.2015 – 9 WF 931/15 (anders übrigens noch OLG Koblenz, Entscheidung vom 19.05.2014, Az. 13 WF 369/14); anderer Ansicht OLG Dresden vom 7.2.2014 (23 WF 1209/13).