Montag, 28. November 2016

OLG Brandenburg: In Sorgerechtssachen ist auch der Wille eines älteren Kindes nicht immer allein ausschlaggebend.

Das nichteheliche Paar hatte sich getrennt, und der Sohn war zunächst bei der Mutter verblieben. Der Vater, Taxiunternehmer, alleinstehend und mit einer Arbeitszeit von etwa 12 Stunden täglich beantragte die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn allein mit der Begründung, er sehe seinen Sohn regelmäßig, verstehe sich gut mit ihm und werde in Entscheidungen zu Erziehungsfragen et cetera von der Mutter nicht mit einbezogen.

Der im Zeitpunkt der Entscheidung dreizehnjährige Sohn erklärte mehrfach, er wolle zum Vater.

Dem schloss sich das OLG Brandenburg nicht an. Dem Kindeswohl entspreche es in diesem Fall nicht am besten, wenn man den Willen des Kindes nachkomme, und das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater übertrage. Auch beim dreizehnjährigen Kind sei nicht allein sein Wille ausschlaggebend. Auch die übrigen für das Sorgerecht maßgeblichen Komponenten wie Bindung des Kindes an die Elternteile, an mögliche Geschwister sowie der Kontinuitätsgrundsatz und der Förderungsgrundsatz müssten nach wie vor mit beachtet werden.
Im vorliegenden Falle waren die Äußerungen des Kindes wechselhaft, weshalb das OLG einen Loyalitätskonflikt vermutete.
Feststehe, dass der Sohn bei der Mutter gut im Haushalt eingebunden sei. Damit kam das OLG letztlich zu dem Ergebnis, gegen den Willen des dreizehnjährigen Sohnes zu entscheiden, dass dieser bei der Mutter verbleiben muss.

OLG Brandenburg vom 12.05. 2015,10 UF 3/15 = BeckRS 2015,17576 = NZ Fam 2015,1172