Besser als letztes Jahr fahren nur Studenten mit eigener Wohnung, deren pauschaler Bedarfssatz von Euro 640,00 auf Euro 670,00 angehoben wurde, eine Änderung, die nicht überraschend kam, nachdem dieser Satz seit Jahren unverändert geblieben und damit nicht mehr zeitgemäß war.
Im übrigen haben sich die Selbstbehalts-Sätze exakt so geändert, wie wir dies in den letzten Tagen bereits hier und hier berichtet hatten. Das Wichtigste hier noch einmal kurz zusammengefasst:
- Der Selbstbehalt des Arbeitslosen gegenüber seinen minderjährigen Kindern bleibt mit Euro 770,00 unverändert.
- Der Selbstbehalt des Erwerbstätigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern erhöht sich von bisher Euro 900,00 auf Euro 950,00.
- Gegenüber volljährigen, nicht mehr in der Schulausbildung befindlichen Kindern beträgt der Selbstbehalt jetzt Euro 1.150,00 statt früher 1.100,00 €.
- Der Eigenbedarf gegenüber dem geschiedenen Ehegatten erhöht sich von Euro 1.000,00 auf Euro 1.050,00.
- Gegenüber den unterhaltsberechtigten Eltern beträgt der Selbstbehalt jetzt Euro 1.500,00 statt bisher Euro 1.400,00.
Basis für diese neuen Selbstbehalte ist der aktuelle Existenzminimum-Bericht. Dieser muss vom Bundesrat noch genehmigt werden. Sollte eine Genehmigung nicht erfolgen, kann es sein, dass das OLG Düsseldorf an den jetzt festgelegten Selbstbehalten noch einmal Änderungen vornimmt.
Erste Fachanwalts-Seminare über die neue Düsseldorfer Tabelle (und über die aktuelle Rechtsprechung des BGH) finden bereits nächste Woche in Stuttgart und in Mannheim statt. Informationen dazu finden Sie hier.