Der Gegner, sollte man meinen. Denn wenn der Prozess gewonnen ist, gibt es ja beim Gegner einen Kostenerstattungsanspruch. Nur - diesen Anspruch hat nicht der Anwalt, sondern der Mandant, und der ist insolvent. Und was das für Wirkungen hat, schildert uns das OLG Nürnberg nur allzu drastisch:
In seiner Entscheidung 12 W 1990/10 vom 21.10.2010 = FamRZ 2011, 588 = BeckRS 2010, 26440 weist es (im Anschluss an BGH IX ZB 232/08 = FamRZ 2009, 498) daraufhin, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht dahingehend privilegiert ist, dass er vor allem der Befriedigung des eigenen Prozessbevollmächtigten dient. Auch wenn der Advokat sein Geld noch nicht hat, kann der Anspruch von dritter Seite gepfändet werden bzw. fällt in die Insolvenzmasse. Das gilt vor allem dann, wenn der Kostenerstattungsanspruch erst nach Eröffnung der Insolvenz überhaupt erst entsteht. Mit anderen Worten. Der Anwalt, der gute Arbeit geleistet hat, muss zusehen, wie die Kostenerstattung des Gegners in der Insolvenzmasse verschwindet; anschließend muss er sich mit seiner Quote hinten in der Reihe der bettelnden Insolvenzgläubiger anstellen...
Es sei denn... er hätte sich zu Beginn des Verfahrens den Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner vorsorglich abtreten lassen! Dann gehört er nicht mehr zum Vermögen des Mandanten, ist nicht mehr pfändbar und fällt nicht mehr in die Insolvenzmasse (etwas, das das OLG so nicht erwähnt).
Also: Man sollte sich zu Beginn jedes Verfahrens die Kostenerstattungsansprüche formularmäßig abtreten lassen.