Mittwoch, 27. April 2011

Schriftsatz zu dick für den Nachtbriefkasten – kein Wiedereinsetzungsgrund

Inklusive Anlagen wurde der Schriftsatz vier Zentimeter dick. Am Abend des Fristablaufs versucht ein von der Kanzlei beauftragter Kurier, den Schriftsatz in den Nachtbriefkasten des Gerichts zu werfen, scheiterte aber, denn der Einwurfschlitz war nur 3,2 Zentimeter hoch.
Unverrichteterdinge zog der Kurier wieder davon und lieferte anderntags den Schriftsatz bei der Einlaufstelle ab. Da war die Frist natürlich verstrichen.


Das Landesarbeitsgericht Berlin (Beschluss vom 10.01.2011, Aktenzeichen 20 SA 1659/10 = BRAK-Mitteilungen 2011, 77) gewährte keine Wiedereinsetzung. Es sei Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, in jedem Falle organisatorisch dafür zu sorgen, dass ein Schriftsatz innerhalb der Frist bei Gericht eingehe.
Bei ungewöhnlich umfangreichen Schriftstücken müsse man sich vorab vergewissern, dass die Zustellung über Nachtbriefkasten möglich sei.

In Normalfällen schafft Abhilfe, den Schriftsatz vorab einmal ohne Anlagen zur Fristwahrung an das Gericht zu faxen. Allerdings gibt es auch Fälle, die wirklich besonderer Organisation bedürfen: So berichtet die Kollegin Jungk (BRAK-Mitteilungen, a.a.O.), dass die Anleger, die Ende 2010 gegen die „Göttinger Gruppe“ klagten, sich zur Einreichung ihres Schriftsatzes bei Gericht dreier Lastwagen bedienen mussten. Allein das Ausladen soll drei Tage gedauert haben, wurde aber trotzdem noch fristgerecht vor dem 31.12.2010, 24 Uhr, beendet.