Dienstag, 27. Mai 2014

Auch dem befangenen Richter darf man noch Schriftsätze schicken.

Befangene Richter können auch im Zivilprozess abgelehnt werden, § 42 ZPO. Auch wenn sich die Befangenheit nur gegen eine der Parteien richtet, steht das Ablehnungsrecht in diesem Falle beiden Parteien zu.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, § 43 ZPO .

Der BGH hat nun festgestellt, dass durch das Einreichen eines die mündliche Verhandlung nur vorbereitenden Schriftsatzes sich eine Partei noch nicht in eine Verhandlung vor dem als befangen abgelehnten Richters eingelassen hat (Beschluss vom 16.1.2014, XII ZB 377/12). Mit anderen Worten: auch wenn ich den Richter abgelehnt habe, kann ich mich ihm gegenüber noch schriftsätzlich äußern, insbesondere durch vorbereitende Schriftsätze die mündliche Verhandlung vorbereiten und insbesondere gesetzte Frist wahren.