Montag, 12. Mai 2014

OLG Stuttgart: Vermögensbildung kann bei Unterhalt berücksichtigt werden

Die Ehegatten streiten um Trennungsunterhalt. Streitig und insbesondere um die Frage, ob der Unterhaltspflichtige, obwohl er nach der Trennung Unterhalt zahlen muss, weiter Vermögen bilden darf und ob der hierfür angemessene Betrag bei der Berechnung des Unterhalts mit berücksichtigt werden kann.
Das OLG Stuttgart hält fest: Nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Unterhaltsberechtigte den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt verlangen. Dabei bestimmen sich die Lebensverhältnisse nach den für die während des Zusammenlebens für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünfte. Bleiben Einkommensteile der Vermögensbildung vorbehalten, dienen Sie nicht der Befriedigung der laufenden Lebensverhältnisse. Sie sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen. Damit kann grundsätzlich die schon in der Ehe betriebene Vermögensbildung auch nach dem Getrenntleben fortgesetzt werden. Die hierfür aufgewendeten Beträge sind bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Das OLG weist jedoch auch darauf hin, dass sowohl bei der Bemessung des Trennungsunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Es ist derjenige Lebensstandard entscheidend, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters angemessen erscheint. Hat man in der Ehe übertrieben gespart, um möglichst viel Vermögen zu bilden (dürftige Lebensführung), bleibt das ebenso außer Betracht wie eine während der Ehe geführten verschwenderische Lebensweise, die nun Platz machen muss für eine vernünftige Sparpolitik.
Grundsätzlich soll der Unterhalt nur der Bedarfsdeckung dienen und nicht zu einer Vermögensteilhabe des Unterhaltsberechtigten führen.

OLG Stuttgart, 20.06. 2013,16 UF 285/12 = Beck RS 2013,22503