Donnerstag, 15. Mai 2014

BGH: Nutzungsvergütung für die Ehewohnung auch bei aufgedrängter alleiniger Nutzung

Gemeinsam mit ihren 4 Töchtern bewohnten die Ehegatten ihr Eigenheim. 1998 übertrugen sie ihr Miteigentum zu gleichen Teilen auf die Kinder und behielten sich ein lebenslanges dingliches Wohnrecht vor. Der Wohnwert des Anwesens betrug unstreitig Euro 1200,00.
2009 trennten sich die Eheleute, und die Ehefrau zog aus. Der Ehemann verblieb mit den 4 Töchtern und einem Enkelkind in der Wohnung. 2012 wurde die Ehe geschieden. 2011 macht die Ehefrau erstmals Nutzungsentschädigung in Höhe von 600 € monatlich geltend. Das OLG sprach der Ehefrau monatlich Euro 250,00 zu, und das goutierte der BGH (Entscheidung vom 18.12.2013, XII ZB 268/13 = Beck RS 2014,01831). Ein Anspruch auf Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung während der Trennung ergebe sich aus § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB. Nach dem Wortlaut der Vorschrift komme es dabei lediglich auf die tatsächliche Überlassung der Ehewohnung an. Unerheblich sei, ob der ausziehende Ehegatte die Wohnung freiwillig verlassen und damit dem verbleibenden Ehegatten die alleinige Nutzung aufgedrängt habe. Allein die Tatsache, dass die Verpflichtung des bleibenden Ehegatten entfalle, die Nutzung durch den anderen Ehegatten zu dulden, führe zu einem auszugleichenden Vorteil. Die nunmehrige alleinige Nutzungsmöglichkeit begründe unter Umständen sogar einen erhöhten Wohnwert.
Der vom OLG veranschlagte Betrag von Euro 250,00 sei angemessen, da neben den Einkommensverhältnissen der Eheleute auch zu berücksichtigen sei, dass die Wohnung nicht nur durch den Ehemann sondern auch von den 4 Töchtern samt Enkelin genutzt werde. Deshalb sei es angemessen, nur eine Nutzungsvergütung von rund 1/5 des Wohnwertes zuzusprechen.