Mittwoch, 14. Mai 2014

BGH: kein Rentnerprivileg bei Unterhaltszahlung an einen Dritten

Der Ehemann bezieht seit 2009 eine Vorruhestandsrente. Er zahlt Unterhalt an seine bei der Ehefrau lebende Tochter. Er beantragt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG auszuschließen, hilfsweise, die Kürzung seiner Rentenbezüge wegen der Unterhaltszahlungen an die gemeinsame Tochter auszusetzen. Diesen Weg geht der BGH (Beschluss vom 11.12.2013, XII ZB 253/13 = Beck RS 2014,02115) nicht mit:
§ 27 VersAusglG sei in diesem Falle nicht einschlägig. Versorgungsbezüge eines Rentners könnten überdies nach § 33 VersAusglG nur dann gekürzt werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person Unterhalt durch den Ausgleichsverpflichteten erhalte. Die Vorschrift könne nicht analog auf Sachverhalte angewandt werden, bei denen die Unterhaltszahlung an andere Personen, beispielsweise Kinder erfolge. Die Norm sei nicht einmal analogiefähig, da keine Regelungslücke vorliege.