Donnerstag, 22. Mai 2014

Scheidung zu früh einreichen wird immer gefährlicher!

Eine der sachlichen Voraussetzungen für eine Scheidung ist, dass die Eheleute mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben. Kann man das nicht vortragen, weil man die Scheidung z.B. schon nach acht Monaten Trennung einreicht, ist der Scheidungsantrag eigentlich nicht schlüssig! Die meisten Scheidungsrichter lassen verfrühte Scheidungsanträge trotzdem durchgehen, wenn man davon ausgehen kann, dass das Trennungsjahr verstrichen sein wird, wenn der Scheidungstermin stattfindet, und daher wird die Masse der Scheidungen tatsächlich bereits schon acht Monate nach der Trennung eingereicht.

Das OLG Hamm (Beschluss vom 9. April 2013,1 UF 25/13 = FamRZ 2014, 208) weist aber darauf hin, dass ein verfrühter Scheidungsantrag zwar dem Wunsch der Parteien entgegenkommt, die Sache möglichst schnell zu beenden, jedoch auch unter Umständen unerwünschte Nebenfolgen haben kann. Die verfrühte Einreichung der Scheidung wirkt sich nämlich z.B. auf die Stichtage zum Zugewinn und zum Versorgungsausgleich aus und kann Trennungsunterhaltsansprüche eher wegfallen lassen. Reicht ein Ehegatte die Scheidung ein, um hier dem anderen gegenüber unlautere Vorteile zu erreichen, muss das Gericht reagieren. Wer sich der andere Ehegatte gegen die Scheidung, muss den Scheidungsantrag mangels Schlüssigkeit zurückweisen. Legt der Antragstellerin Beschwerde ein, um Zeit zu gewinnen, und ist dann in der Beschwerdeinstanz das Trennungsjahr versprechen, hilft das dem Antragsteller auch nicht weiter. Nach der Ansicht des OLG Hamm darf auch in diesem Falle dem nun durch Zeitablauf schlüssig gewordenen Scheidungsantrag trotzdem nicht stattgegeben werden, weil ich in die Stichtage unzulässig weit vorverlegt worden sind und diese nachteilige Auswirkungen auf die Ansprüche des Antragsgegners haben würde.

Aus Anwaltssicht muss daher der Mandant, der einen frühzeitigen Scheidungsantrags will, auf die Folgen des frühzeitigen einreichen nachdrücklich hingewiesen werden. Insbesondere muss man prüfen, wer von den beiden Ehepartnern durch die Vorverlegung des Stichtags welche Vorteile und welche Nachteile erleidet und dies dem Mandanten gegenüber thematisieren.