Freitag, 2. Mai 2014

OLG Zweibrücken: Auch bei Zwischenvergleichen entsteht eine Einigungsgebühr.

Familiensachen, speziell Umgangsverfahren ziehen sich manchmal länger hin. Bevor man zu einer endgültigen Regelung kommt, müssen gelegentlich Gutachten erholt werden, die dann die Basis für eine solche Regelung bieten, und das dauert.

Im Hinblick auf die Interessen der Kinder es ist aber zwingend notwendig, den Umgang auch für die Zeit bis zur endgültigen Lösung schon in irgendeiner Form verbindlich zu regeln. Deshalb kommt es, damit der Umgang überhaupt aufrechterhalten werden kann, häufig zu Zwischenvergleichen. Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 6.3.2014 - 6 WF 16/14 = BeckRS 2014, 07129) hat nun festgehalten, dass auch durch eine Zwischeneinigung über das Umgangsrecht eine Einigungsgebühr ausgelöst wird und das auch dann, wenn von vornherein feststeht, dass mit dieser Zwischeneinigung keine Dauerlösung erzielt wird.
Teile der Rechtsprechung hatten sich gegen den Anfall einer Einigungsgebühr in diesem Fall mit dem Argument gewehrt, es könnten dann ja in derselben Angelegenheit mehrere Einigungsgebühren anfallen. Das räumt das OLG Zweibrücken auch ein, gibt aber zu bedenken, dass dieser Tatsache durch eine angemessene Festsetzung des Verfahrenswerts für die Teilvereinbarung Rechnung getragen werden könne.