Donnerstag, 8. Mai 2014

Telefonat unter Anwälten - BGH: Nur Vergleichsgespräche lösen die Gebühr des VV 3104 aus!

Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG nicht aus. Das hat der BGH jetzt entschieden (Entscheidung vom 6.3.2014, VII ZB 40/13). 

Die beteiligten Rechtsanwälte hatten sich im Telefonat auf ein Ruhen des Verfahrens verständigt, nicht aber auf dessen Beendigung. Das Telefonat war auch in keiner Weise auf die Beendigung ausgerichtet. Unter diesesn Bedingungen spricht der BGH die Terminsgebühr der VV-RVG 3104 nicht zu. Denn in der oben zitierten Vorbemerkung heißt es ausdrücklich: "Die Gebühr für außergerichtliche Besprechungen entsteht für ... die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind..." Im Klartext: Der Anwalt wird nur dort mit dem Anfall der Terminsgebühr belohnt, wo er sich Mühe gibt, dem Richter Arbeit zu ersparen. Also: Wenn man sich auf das Ruhen des Verfahrens einigt oder sonst irgendetwas besprechen will, sollte man - und sei es auch nur kurz - immer die Möglichkeit eines Vergleichs ausloten und sich vor Beginn des Telefonats einen entsprechenden Vorschlag zurecht gelegt haben...