Freitag, 23. Mai 2014

Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB: OLG Brandenburg sieht Beweislast auch beim Antragsteller.

Nachehelicher Ehegattenunterhalt kann nach § 1578 b BGB der Höhe nach begrenzt oder zeitlich befristet oder beides werden, wenn eine Fortzahlung des Unterhalts unbillig wäre. Für die Frage, wer hier was zu beweisen hat, hat der BGH Regeln aufgestellt. Es liegt am Unterhaltspflichtigen, vorzutragen und grob zu skizzieren, weshalb seine Unterhaltspflicht jetzt zu begrenzen ist. Der Unterhaltsberechtigte hat dann im Detail vorzutragen und zu beweisen, warum der Unterhalt weiter bezahlt werden muss (sogenannte sekundäre Darlegungslast). Ist das geschehen, muss der Unterhaltspflichtige wiederum im Detail vortragen und beweisen, weshalb die Voraussetzungen nicht vorliegen, die eine Fortzahlung des Unterhalts rechtfertigen.

Hiervon scheint das OLG Brandenburg (Beschluss vom 24. 10. 1013, 9 UF 96/13 = NZFam 2014, 140) nun abweichen zu wollen. Berufe sich der Unterhaltspflichtige auf eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts, trage er die Darlegungs-und Beweislast hinsichtlich der hierfür sprechenden Tatsachen, somit auch dafür, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Anschließend treffe dann den Unterhaltsberechtigten eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er die Behauptung, es sei keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen muss, welche konkreten ehebedingten Nachteile noch vorhanden sein sollen.
Des OLG nimmt also im Vergleich zum BGH zulasten des Unterhaltspflichtigen eine Verschärfung von dessen Beweislast vor.

Das OLG definiert ferner die Obergrenze des Einkommens, ab dem der Unterhalt nicht mehr nachQuote berechnet sondern ab dem eine konkrete Bedarfsermittlung erforderlich wird. Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen genüge die Kostenberechnung, erst bei überdurchschnittlichen Einkünften über Euro 5.100,00 monatlich sei eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich.