Montag, 26. Mai 2014

BGH zur Wiedereinsetzung bei Versäumung der Beschwerdefrist, wenn zugleich VKH-Antrag gestellt wird.

Wer gegen ein erstinstanzliches Urteil Beschwerde einlegt, deren Durchführung jedoch von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig machen will, muss innerhalb der Beschwerdefrist einen Verfahrenskostenhilfe-Antrag bei Gericht anbringen. Wird die Verfahrenskostenhilfe nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist gewährt, ist diese Frist eigentlich versäumt. Da der Beschwerdeführer aber mangels gewährter VKH an der Einlegung der Beschwerde gehindert war, kann er nach Gewährung der VKH Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Der BGH hat hierzu zusätzlich festgestellt (Beschluss vom 16.1.2014, XII ZB 571/12): Stellt ein Verfahrensbeteiligter in einer Familienstreitsachen vor Einlegung der Beschwerde einen isolierten Verfahrenskostenhilfe Antrag, beginnt die Frist zur Nachholung der versäumten Verfahrenshandlungen (hier: Einlegung der Beschwerde) erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung des Beschwerdegerichts über die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts.