Dienstag, 13. Mai 2014

OLG Hamm: Dienstwagen führt unterhaltsrechtlich zur Erhöhung des Einkommens

Der Unterhaltspflichtige hatte vom Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen, dessen Nutzungsvorteil laut Gehaltsabrechnung Euro 236,00 betrug. Der Pflichtige war berechtigt, das Fahrzeug auch privat zu nutzen. Der Arbeitgeber übernahm die vollen Kosten für den Pkw, also auch die Benzinkosten. Der Pflichtige trug im Prozess vor, er benutze den Wagen praktisch nicht privat. Er fahre ihn nur dienstlich und hole mit dem Fahrzeug seine Tochter zum Umgang ab. Ansonsten fahre nur Motorrad.
Das OLG Hamm war trotzdem der Meinung, dass die private Nutzungsmöglichkeit das Einkommen des Pflichtigen erhöhe und deshalb beim Unterhalt zu berücksichtigen sei. Der Pflichtige habe zumindest in Form von Fahrten mit seiner Tochter eine anteilige Privatnutzung eingeräumt und spare deine eigene Aufwendungen. Im übrigen habe er das Verhältnis zwischen privater und beruflicher Nutzung nicht dargelegt. Komme der Arbeitgeber für sämtliche Unterhaltungskosten des Fahrzeugs auf, könnten dann auch keine berufsbedingten Aufwendungen in Abzug gebracht werden und zwar wieder konkret noch pauschal.
OLG Hamm, 10.12.2013, II-2 UF 216/12 = Beck RS 2014,01439

Im Umkehrschluss lässt sich aus dieser Entscheidung ableiten, dass möglicherweise zusätzliche berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden können, wenn man hierzu nur schlüssig und ausführlich vorträgt. Zahlt insbesondere der Arbeitnehmer sein Benzin selbst und Schlüssel der die Quote zwischen privaten und beruflichen Fahrten aus, wird jedenfalls ein Abzug für berufsbedingte Aufwendungen infrage kommen.