Dienstag, 6. Mai 2014

OLG Hamm: Wer seinen Ex unberechtigt verdächtigt, die gemeinsame Tochter missbraucht zu haben, verwirkt seinen Unterhaltsanspruch

Die Ehefrau behauptete nach der Trennung im Rahmen familiengerichtlicher Auseinandersetzungen, der Ehemann habe die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht. Das Gericht erholte ein Gutachten und kam zu dem Ergebnis, dass es für einen Missbrauch keine Anhaltspunkte gebe. Trotzdem stellte die Mutter die Behauptung weiter auf, und zwar gegenüber der Vermieterin des Ehemanns (" Kinderschänder"); auch gegenüber der neuen Lebensgefährtin des Ehemanns äußerte sie, ihr Mann habe pädophile Neigungen. Zudem machte sie auch dem Jugendamt gegenüber entsprechende Äußerungen.

Unter Bezugnahme auf diese ungerechtfertigten Vorwürfe wollte der Ehemann keinen nachehelichen Unterhalt mehr zahlen, § 1579 Nr. 7 BGB, und das Familiengericht und nun auch des OLG Hamm (Entscheidung vom 3.12.2013, Aktenzeichen 2 UF 105/13 = Beck RS 2014, 01438) gaben ihm Recht. Das OLG sah den Nachscheidungsunterhalt als verwirkt an. Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs sei über Jahre hinweg zu Unrecht erhoben und auch nach Vorlage des Sachverständigengutachtens weiter aufrecht erhalten worden. Insbesondere die Äußerungen gegenüber unbeteiligten Dritten stellten ein schwerwiegendes, eindeutig bei der Ehefrau liegendes Fehlverhalten dar, das objektiv geeignet gewesen sei, den Ehemann in der Öffentlichkeit nachhaltig verächtlich zu machen und seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Existenz zu zerstören. Die Vorwürfe seien objektiv so schwerwiegend, dass es nicht darauf ankomme, ob sie von der Ehefrau im Zustand der Schuldunfähigkeit erhoben worden seien. Die Beeinträchtigungen seien so schwer und so nachhaltig, dass es die nacheheliche Solidarität nicht mehr gebiete, Unterhalt zu gewähren, auch wenn der Ehegatte schuldlos gehandelt habe.