Freitag, 9. Mai 2014

BGH zum Ehegattenunterhalt: Auch ein betriebsbedingter Verlust des Arbeitsplatzes kann einen ehebedingten Nachteil auslösen.

Der Ehegatte, der ehebedingt nicht oder weniger gearbeitet hat und deshalb jetzt nicht mehr das berufliche Level erreichen kann, dass er ohne Ehe hätte, hat einen ehebedingten Nachteil, der ihn in aller Regel zum Bezug von nachehelichen Ehegattenunterhalt berechtigt.
Der BGH sieht jedoch genau hin. Er unterscheidet, worauf das niedrigere Job-Level zurückzuführen ist. Ist der Ehegatte nur deshalb arbeitslos, weil er betriebsbedingt gekündigt wurde, dann hat das mit der Ehe normalerweise nichts zu tun. Er ist dann nur dem normalen Risiko ausgesetzt, das auf dem Arbeitsmarkt besteht. Seine schlechtere Beschäftigungsituation stellt dann keinen ehebedingten Nachteil dar.
Deshalb galt bislang die etwas pauschale Regel, dass betriebsbedingte Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses generell keinen ehebedingten Nachteil auslösen. Das hat der BGH jetzt richtig gestellt. Mit Beschluss vom 26.03.2014, Az. XII ZB 214/13 hat er festgestellt, dass sich auch bei einem betriebsbedingten und damit nicht ehebedingten Verlust des Arbeitsplatzes ein ehebedingter Nachteil ergeben kann und zwar daraus, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung zunächst nur in einem eingeschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine Stelle beworben hat, die seiner beruflichen Qualifikation und seinen Fähigkeiten entspricht.

In der gleichen Entscheidung weist er jedoch noch einmal auf die Beweislastverteilung und insbesondere die sekundäre Darlegungslast des Unterhaltsberechtigten hin. Der Unterhaltsberechtigte hat im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert zu bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile dann vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.