Dienstag, 20. Mai 2014

OLG Hamm: Ausübung des Kapitalwahlrechts kann im Rahmen des Versorgungsausgleichs unzulässig sein.

Inzwischen hat der BGH mehrfach entschieden, dass ein Ehegatte berechtigt ist, im Angesicht des Versorgungsausgleichs ein Versorgungsanrecht, hinsichtlich dessen er ein Kapitalwahlrecht hat, durch die Ausübung desselben dem Versorgungsausgleich zu entziehen, vgl. z.B. BGH XII ZB 22/13  v. 6.11.2013, NZFam 2014, 33. Der Wert des nun nicht mehr in den Versorgungsausgleichs fallenden Anrechts sei jedoch jetzt beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen, so der BGH.

Was jedoch, wenn ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet, weil die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben? Dann liegt nach OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2013, Az. 14 UF 107/13 eine illoyale Verfügung i.S.v. § 27 VersAusglG vor. Der Ehemann habe sein Versorgungsvermögen illyoal geschmälert. Das werde insbesondere durch den Zeitpunkt der Ausübung des Kapitalwahlrechts indiziert, denn der Ehegatte hatt die Aktion während des Laufs des Scheidungsverfahrens vorgenommen. Ihm sei bewußt gewesen, dass ein Ausgleich über das Güterrecht nicht stattfinde.

Es komme nicht darauf an, ob durch die Aktion ein wirtschaftliches Ungleichgewicht entsteht, denn sein solches sei nicht Voraussetzung für eine illoyale Verfügung i.S.v. § 27 VersAusglG .